Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

August 2005

 

Besonderheiten:

Die Ihnen im letzten Monat vorgestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung der „schädlichen“ Einkünfte eines volljährigen Kindes beim Kindergeld lässt nun auch die Finanzverwaltung aktiv werden. Diese überprüft zurzeit, ob neben den Sozialversicherungsbeiträgen noch weitere Einkommensteile bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags von aktuell 7.680 EUR abgezogen werden können.

Auch hat die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem letzten Jahr reagiert. Hier können sich wesentlich an einer inländischen Kapitalgesellschaft Beteiligte beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat über mehr Rechtssicherheit freuen. Denn die beim Wegzug auf die aufzudeckenden stillen Reserven der Beteiligung entfallende festgesetzte Steuer wird bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zinslos gestundet.

Ferner treten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Studenten gerade in den Ferienmonaten immer wieder Fragen auf. Deshalb haben wir beachtenswerte Einzelheiten für Sie zusammengefasst.

Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

 

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschliessende Hinweise:

 

Alle Steuerzahler

Ausländische Lebensversicherungen: Erträge können steuerfrei sein

Immer wieder gibt es Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen. Probleme entstehen u.a. beim Abschluss von Verträgen mit Versicherungsunternehmen, die keinen Sitz/keine Erlaubnis im Inland haben. Insofern hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nun klargestellt, dass Erträge aus einer Lebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 auch dann steuerfrei sein können, wenn die Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil das Versicherungsunternehmen z.B. keinen Sitz und keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Dem lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Ein Anleger bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft hatte eine Kapitallebensversicherung über die Dauer von 16 Jahren abgeschlossen, und das Finanzamt hatte die in dem Überschussguthaben enthaltenen Zinsen voll als Kapitaleinnahmen versteuert. Nach Ansicht der Richter geht das Gesetz nicht von einem Zusammenhang zwischen Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug aus. Dies wird unter anderem deutlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, deren Erträge steuerfrei sind, obwohl die Beiträge ebenfalls vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Hinweis: Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden. Besteuert das Finanzamt Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004, sollten Betroffene unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Was die Rechtslage für ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge angeht, gilt dasselbe wie für Versicherungsgesellschaften, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzen. Das heißt, die Erträge sind zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004, Az. 3 K 399/01, Revision beim BFH, Az. VIII R 80/04).

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Kindergeld: Getrennt lebende Eltern dürfen Berechtigten bestimmen

Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld nur an einen der möglichen Berechtigten auszuzahlen ist. Grundsätzlich ist es nach dem so genannten Obhutsprinzip an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gehört ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl zum Haushalt des Vaters als auch zum Haushalt der Mutter, erhält der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, den die Eltern als Berechtigten zum Empfang der Leistung bestimmt haben. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung der Berechtigten bleibt solange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.

Hinweis: Der Ehegatte, der nach der Trennung kein Kindergeld erhält, es aber bekommen will, kann bei der Familienkasse seine Zustimmung widerrufen. Können sich die Ehegatten nicht über die künftige Kindergeldauszahlung einigen, kann zur Klärung ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Das Gericht bestimmt dann den künftigen Kindergeldempfänger. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch ein Elternteil, steht diesem grundsätzlich das Kindergeld zu (BFH-Urteil vom 23.3.2005, Az. III R 91/03)

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Arbeitszimmer: Vorweggenommene Werbungskosten in der Elternzeit

Arbeitnehmer in der Elternzeit können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer vorab steuerlich geltend machen. Die Kriterien dafür richten sich nach den zu erwartenden Verhältnissen der künftigen Tätigkeit. Das heißt, Aufwendungen können nur dann als negative Einkünfte angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen während seiner späteren beruflichen Beschäftigung erfüllt.

Dies setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist zwar während der Elternzeit der Fall. Trotzdem ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass damit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die Kosten für das Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe zum Abzug kommen. Dies gilt auch, wenn die beruflich veranlassten Arbeiten ausschließlich zu Hause erledigt werden. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit bei vorweggenommenen Werbungskosten ist nicht allein auf den zeitlichen Gesichtspunkt der Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen. Ansonsten wäre der Abzug vorweggenommener Werbungskosten ohne Einschränkung möglich, was eine Bevorzugung im Vergleich zu aktiv beruflich Tätigen bedeuten würde. Maßgebend ist in solchen Fällen vielmehr die anschließend wieder angestrebte Tätigkeit. Wird diese üblicherweise in dem Betrieb oder der Firma ausgeübt, stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können in solchen Fällen nur mit dem begrenzten Betrag von aktuell 1.250 EUR angesetzt werden (BFH-Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI R 102/01).

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Kinderbetreuungskosten: Ungleichbehandlung von unverheirateten Eltern?

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen zusammenlebenden unverheirateten Eltern und Ehepaaren beim Abzug von Kinderbetreuungskosten in dem Streitjahr 2002 bestand. Gemäß § 33c Einkommensteuergesetz war der Höchstaufwand für externe Betreuungsaufwendungen auf maximal 750 EUR pro Kind und pro Veranlagungsjahr festgelegt, wenn zusammenlebende Elternteile entweder erwerbstätig, behindert oder krank sind oder sich in einer Ausbildung befinden. Bei verheirateten Paaren wurden demgegenüber Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 1.500 EUR pro Kind Steuer mindernd berücksichtigt. Dem lag folgender Fall zu Grunde:

Der Steuerpflichtige lebte mit der Mutter seiner in 1999 bzw. 2002 geborenen Kinder zusammen. Die Mutter befand sich ganzjährig in Ausbildung (Hochschulstudium) und hatte keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Bei der Veranlagung des Vaters wurde für beide Kinder nur ein Mal der Höchstbetrag von 750 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Beide Kinder waren nur 7 bzw. 5 Monate betreut worden, so dass die Jahresbeiträge entsprechend zu kürzen waren und im Ergebnis nur ein Jahresbetrag als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde. Die tatsächlichen Betreuungskosten des Vaters für beide Kinder lagen bei rund 4.400 EUR.

Nach Ansicht der Finanzrichter ist die Anwendung der Höchstbetragsregelung bei den Kinderbetreuungskosten im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Sie führten dazu weiter aus: Es liegt keine Diskriminierung vor, denn im Gegensatz zu miteinander verheirateten Elternteilen hat der hier betroffene Vater neben dem hälftigen Kinderfreibetrag sowie dem hälftigen Kinderbetreuungs-Pauschbetrag einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrags. Dieser dient ebenfalls der Abdeckung der kindesbedingt höheren Lebenshaltungskosten der Eltern. Hätte die Kindesmutter hier einkommensteuerpflichtige Einkünfte, käme ihr ebenfalls ein („zweiter“) Haushaltsfreibetrag Steuer mindernd zugute. Wenn die zusammenlebenden unverheirateten Eltern die Kinderbetreuungskosten untereinander aufteilen, kann grundsätzlich jeder von ihnen bei seiner Einkommensteuerveranlagung den Höchstbetrag von 750 EUR pro Kind geltend machen. Mit diesen Regelungen wird eine partielle Schlechterstellung von nicht verheirateten Elternteilen im einkommensteuerrechtlichen Gesamtergebnis sogar überkompensiert.

Hinweis: Eltern in gleich gelagerten Fällen, die das Veranlagungsjahr 2002 betreffen, sollten ihre Einkommensteuerbescheide offen halten und sich auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren berufen (FG Berlin, Urteil vom 21.1.2005, Az. 9 K 9238/04, Revision beim BFH, Az. III R 10/05).

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Kindergeld: Mindern weitere Einkommensteile Bezüge volljähriger Kinder?

Wie in der Juli-Ausgabe bereits berichtet, müssen laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR für den Kindergeldanspruch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Da das BVerfG in dieser Entscheidung bislang lediglich ausdrücklich zu den Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen hat, prüft die Finanzverwaltung zurzeit, ob auch darüber hinausgehende Einkommensteile, wie z.B. direkt vom Arbeitgeber abgeführte vermögenswirksame Leistungen, Steuer mindernd berücksichtigt werden sollen.

Bis zur endgültigen Klärung geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:

  • Bei den laufenden Veranlagungen für das Jahr 2004 sind die Sozialversicherungsbeiträge Steuer mindernd zu berücksichtigen.
  • Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt.
  • Steuerfestsetzungen für 2004 sowie offene Veranlagungen der Vorjahre ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
  • Anträge auf Änderung von bereits bestandskräftigen Bescheiden werden bis zum angekündigten BMF-Schreiben zurückgestellt.

Hinweis: Eltern sollten nach wie vor darauf achten, dass die Steuerbescheide für zurückliegende Veranlagungsjahre offen gehalten werden (FinMin NRW, Schreiben vom 3.6.2005, Az. S 2282 – 32 – V B 3).

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Vermieter

Vorweggenommene Werbungskosten: Vermietung an den Verkäufer

Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen für den Käufer einer Immobilie bereits nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, auch wenn der Verkäufer die Immobilie danach noch einige Zeit lang unentgeltlich nutzt. Der Werbungskostenansatz entfällt selbst dann nicht, wenn der Verkäufer sich einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags entschließt, die Immobilie selbst wieder vom Käufer anzumieten (BFH-Urteil vom 11.1.2005, Az. IX R 5/04).

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Grundstücks-Rückübertragung: Keine sofort abziehbaren Werbungskosten

Leistet der alte und neue Eigentümer eines rückübertragenen Grundstücks in den neuen Bundesländern zum Ausgleich von getätigten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen Zahlungen an den Zwischen-Eigentümer, handelt es sich nicht um sofort abziehbare Werbungskosten. Die Zahlungen gehören vielmehr zu den im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzenden Anschaffungskosten und wirken sich damit steuerlich nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung aus.

Hinweis: Wird das Grundstück anschließend vermietet, ist die Gebäudeabschreibung bereits ab dem Jahr der Rückübertragung bei den Einkünften aus der Vermietung (ggf. zeitanteilig) zu berücksichtigen. Das gilt sogar, wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt werden (BFH-Urteil vom 11.1.2005, Az. IX R 15/03).

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Kapitalanleger

Kapitalertragsteuerabzug: Ab 2006 auch für Zinsen aus Beitragsdepots

Ab dem Jahr 2006 müssen Versicherer die Kapitalertragsteuer von den Zinsen aus Beitragsdepots einbehalten und abführen. Der Kapitalertragsteuersatz für diese Zinsen beträgt dann wie bei anderen Zinseinkünften auch 30 und nicht wie bei steuerpflichtigen Lebensversicherungen 25 Prozent. Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag zu beachten. Dazu folgende Einzelheiten:

Üblicherweise wird eine Lebens- oder Rentenversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch eine Prämienvorauszahlung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein verzinsliches Guthaben deponiert und die Prämie jeweils bei Fälligkeit von dem Beitragsdepotkonto abgebucht wird. Die Zinsen für die Beitragsvorauszahlung gehören für den einzahlenden Versicherungsnehmer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind im Jahr der Gutschrift auf dem Beitragsdepot zu versteuern. Von den Zinsen für die Beitragsvorauszahlungen mussten die Versicherer bislang keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Hinweis: Von der Neuregelung sind ab dem 1.1.2006 neu begründete Depots betroffen. Entscheidender Zeitpunkt ist der Abschluss des Depot- und nicht der des Versicherungsvertrags. Die Neuregelung wirkt sich auch auf die Depotsumme aus. Sie muss künftig höher sein als bislang, wenn das Depot am Ende der festgelegten Laufzeit aufgebraucht sein soll (BMF-Schreiben vom 28.4.2005, Az. IV C 1 – S 2400 – 10/05).

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Kapitalverlust: Bei Gleitzins-Schuldverschreibung nicht abziehbar?

Bei einer Gleitzins-Schuldverschreibung ist der Zinssatz über die gesamte Laufzeit gestaffelt. Entweder fallen oder steigen die Zinsen mit zunehmender Laufzeit. Kommt der Herausgeber einer Gleitzins-Schuldverschreibung (Emittent) seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nach, kann der Anleger die durch die vorzeitige Einlösung der Anleihe erzielten Kapitalverluste im Veranlagungsjahr steuerlich grundsätzlich nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht Köln für das Veranlagungsjahr 1998 mit der Begründung entschieden, dass die so erzielten Verluste der privaten Vermögensebene zuzurechnen sind.

Hinweis: Anleger sollten ihre Verluste in ähnlich gelagerten Fällen nach wie vor geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Verluste nicht Steuer mindernd an, sollten sie unter Hinweis auf das in dieser Sache anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens beantragen (FG Köln, Urteil vom 15.7.2004, Az. 13 K 6946/01, Revision beim BFH, Az. VIII R 67/04).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Werbungskosten: Keine Pauschale bei gleichartigen Betriebsausgaben

Der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von zurzeit 920 EUR kann nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind vielmehr im Wege der Schätzung auf die beiden in Betracht kommenden Einkunftsarten aufzuteilen. Die Richtigstellung des Werbungskostenabzugs kann rechnerisch dann auch durch die Kürzung der Betriebsausgaben vorgenommen werden. Diesem Ergebnis lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Ein Jurist war sowohl als Angestellter als auch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit wurden unter anderem Kosten für ein Arbeitszimmer, Fachliteratur und Bürobedarf als Betriebsausgaben angesetzt. Bei den Werbungskosten, die auf die nichtselbstständige Tätigkeit entfielen, wirkten sich nur die Fahrten zur Arbeit aus. Da der Werbungskosten-Pauschbetrag durch diese Fahrten nicht ausgeschöpft wurde, kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben um diese Differenz. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus:

Beide Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts Köln als vergleichbar anzusehen. Es besteht ein so enger Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, dass Aufwendungen zumindest zum Teil ihrer Natur nach weder ausschließlich zu der einen noch zu der anderen Einkunftsart gehörten. Bei den Werbungskosten sind deshalb nur spezifische Aufwendungen zu berücksichtigen, die allein mit der nichtselbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Hinweis: Von dieser Entscheidung sind viele Berufstätige betroffen. Denn es kommt häufig vor, dass Angestellte ihre beruflichen Kenntnisse zusätzlich freiberuflich als Fachautor oder Dozent nutzen oder umgekehrt Selbstständige z.B. noch tageweise in Festanstellung arbeiten. Negativ kann sich das Ergebnis des Urteils auswirken, wenn Arbeitnehmer nebenher als Journalist oder Dozent tätig sind. Wird neben den Werbungskosten für das Angestelltenarbeitsverhältnis für die freie Autoren- oder Vortragstätigkeit eine Betriebsausgaben-Pauschale für die Nebentätigkeit geltend gemacht, ist vorstellbar, dass das Finanzamt insoweit auch in diesem Fall die Werbungskosten kürzt. Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, sollten alle Betroffenen ihre Veranlagungsfälle offen halten (FG Köln, Urteil vom 27.1.2005, Az. 2 K 5754/01, Revision beim BFH, Az. IV R 16/05).

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Arbeitszimmer: Für Kanzleibetrieb im Nebenberuf nur begrenzt absetzbar

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt nur bei einer, nicht jedoch auch bei den übrigen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen dar, bildet das Büro regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht des Saarlands in folgendem aktuellen Urteil angewendet:

Der Kanzleiraum eines Juristen lag im Obergeschoss seines selbst genutzten Einfamilienhauses und war über ein Treppenhaus und den Flur mit der privaten Wohnung verbunden. Der Jurist war im Nebenberuf als Rechtsanwalt tätig, während er im Hauptberuf als Angestellter beschäftigt war. Das heimische Büro nutzte er ausschließlich für seine selbstständige Nebentätigkeit.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können in einem solchen Fall nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben der selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Kommt man wie im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Mittelpunkt der Haupttätigkeit nicht im heimischen Büro liegt, indiziert dies regelmäßig, dass auch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer liegt. In solchen Fällen kann lediglich der begrenzte Betrag von aktuell 1.250 EUR angesetzt werden (FG des Saarlandes, Urteil vom 12.4.2005, Az. 1 K 4/05).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wegzugsbesteuerung: Zinslose Stundung bis zur gesetzlichen Neuregelung

Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

Im März letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Aus diesem Grund hätte auch die mit der französischen vergleichbare deutsche Regelung im Außensteuergesetz geändert werden müssen Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EU-Kommission zwischenzeitlich gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun reagiert und erklärt, dass die beim Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin festgesetzte Steuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen zinslos zu stunden ist. Das gilt so lange, bis der Besitzer

  • die Anteile veräußert,
  • in ein Drittland verzieht oder
  • dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

Hinweis: Ein Verkauf der wesentlichen Beteiligung nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist der bei dieser späteren Veräußerung entstehende Steuerbetrag geringer als der fiktiv ermittelte Betrag, wird die Differenz erlassen. Betroffene sollten in noch offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (BMF-Schreiben vom 8.6.2005, Az. IV B 5 – S 1348 – 35/05).

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vGA: Ausnahmegründe für gerechtfertigte Umsatztantieme sind selten

Ein Wechsel auf der Lieferantenseite stellt für ein Unternehmen keine außergewöhnliche Situation dar. Die in diesem Zusammenhang vereinbarte Umsatztantieme ist deshalb als gesellschaftlich veranlasst anzusehen und stellt eine vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) dar. Das gilt selbst dann, wenn der Lieferantenwechsel mit Anpassungen auf der Kundenseite verbunden ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen war. Selbst wenn eine angemessene Gesamtvergütung der Gesellschafter vorgelegen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass bezüglich einer Teilvergütung in Form einer Umsatztantieme eine vGA vorliegen kann.

Grundsätzlich ist eine Umsatztantieme nur dann nicht als gesellschaftlich veranlasst anzusehen, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer solchen vorliegen. Das können etwa die Auf- oder Umbauphase eines Unternehmens sowie eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit sein. Selbst in solchen Ausnahmesituationen muss aber für die Anerkennung der Umsatztantieme zusätzlich eine vertragliche, zeitliche und höhenmäßige Begrenzung vorhanden sein. Nur so wird man der Gefahr begegnen, künftig Gewinn abzusaugen oder den Umsatz zu steigern, ohne die Rendite zu berücksichtigen.

Hinweis: Etwas anderes gilt in vergleichbaren Fällen, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Umsatztantieme, sondern eine weitere Festvergütung bei Erreichen einer Umsatzgrenze zugesagt wird. Dies führt wiederum nur dann zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung insgesamt unangemessen hoch ist (FG München, Urteil vom 12.4.2005, Az. 6 K 247/03).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Betriebsaufgabe: Abfindung eines Pensionsanspruchs

Erhält ein Gesellschafter anlässlich der Aufgabe des Betriebs eine Einmalzahlung als Abfindung für seinen Pensionsanspruch, ist darin eine Minderung des Aufgabegewinns der Gesellschaft zu sehen. Auch Aufwendungen der Personengesellschaft, die zur Beendigung von Schuldverhältnissen getätigt werden, bis dahin aber durch den laufenden Betrieb veranlasst waren, können zu den Veräußerungs- und Aufgabekosten gehören.

Beim Gesellschafter selbst stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht. Diese durch den Bundesfinanzhof bestätigte Zuordnung der Abfindungszahlung führt bei dem Gesellschafter zu einem gesteigerten Gewinnumfang, der der ermäßigten Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt (BFH-Urteil vom 20.1.2005, Az. IV R 22/03).

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Umsatzsteuerzahler

Steuerschuldnerschaft im Umsatzsteuerrecht: Ansässigkeit im Ausland

Die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz geht unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers auf den Leistungsempfänger über. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit unsicher, kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei seinem inländischen Finanzamt beantragen.

Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe.

Hinweis: Bauunternehmern nutzt diese Bescheinigung allerdings nicht. Sie sind stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern es um Bauleistungen geht. Der Sitz der beauftragten Firma spielt in diesen Fällen keine Rolle (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, Az. IV A 6 - S 7279 - 84/05).

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Arbeitgeber

Rabattbesteuerung: Auch anwendbar bei verbilligter Wohnungsüberlassung

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, werden unter Abzug eines Rabattfreibetrags und mit einem Abschlag von 4 Prozent bewertet. Zur Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags muss der Vorteil zwar auch weiterhin auf Leistungen gewährt werden, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören. Im Fall einer verbilligten Wohnungsüberlassung kann die Rabattbesteuerung z.B. zum Zuge kommen, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber im gleichen Umfang Wohnungen auch an Dritte vermietet. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im folgenden Fall:

Eine Stadt überließ an einen ihrer Mitarbeiter, der als Schulhausmeister tätig war, eine Wohnung. Bei dieser Hausmeisterwohnung handelte es sich um eine nicht speziell für die Tätigkeit ausgestattete Wohnung, die in Einzelfällen auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.

Hinweis: Auf Grund dieser Entscheidung kann bei einer Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nun sicher öfter die Rabattbesteuerung des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Überprüft werden muss dafür zunächst, wie viele Wohnungen der Arbeitgeber überhaupt vermietet. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob mindestens die Hälfte dieser Wohnungen an fremde Dritte vermietet werden („gleicher Umfang“). Kann man auch den letzten Prüfungsschritt bejahen, steht einer Anwendung der Rabattbesteuerung grundsätzlich nichts mehr im Weg (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 46/03).

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Ein-Prozent-Regelung: Drei Klarstellungen auf einen Blick

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung geäußert. Hierbei ging es zum einen um die Kosten für ein Navigationsgerät sowie zum anderen um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Oberfinanzdirektion Nürnberg zu den Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs durch einen Kostenersatz Dritter geäußert. Dazu folgende Einzelheiten:

- Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen

Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.

Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs. Daher ist es auch unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts während der Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 37/04).

- Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil noch nicht geklärt

Stellt die Übernahme von Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder eines ADAC-Schutzbriefs durch den Arbeitgeber einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel abgegolten? Der Bundesfinanzhof hat hierzu selbst noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr - auszugsweise - folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme gerichtet:

  • Gehören Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder ADAC-Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfassten Kosten?
  • Welche Aufwendungen sollen grundsätzlich in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung einfließen?

Hinweis: Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in ihre Steuerberechnung einbeziehen, die betroffenen Arbeitnehmer aber auf dieses laufende Verfahren hinweisen (BFH- Beschluss vom 26.1.2005, Az. VI R 37/03).

- Kostenerstattungen Dritter mindern Gesamtkosten

Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Ein-Prozent-Regelung maßgebend. Hierbei mindern laut Finanzverwaltung Kostenerstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattungsleistung besteht. Eine Minderung der Gesamtkosten ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird (OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.5.2005, Az. S 2145 - 47/St 31).

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Arbeitnehmer

Dienstwagen: Senkung der Lohnsteuer durch achtjährige Abschreibung

Versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Dienstwagens nach der „Fahrtenbuch-Methode“, ist als Arbeitslohn der Teil der tatsächlichen Kosten anzusetzen, der auf die Privatfahrten entfällt. Hinsichtlich der Höhe der zu Grunde zu legenden Kosten für z.B. Benzin, die Kfz-Steuer, Reparaturen und die Abschreibung ist der Arbeitnehmer nicht an die Ansätze des Arbeitgebers in dessen Gewinnermittlung gebunden. Während der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung die amtlichen AfA-Tabellen mit einer fünfjährigen Nutzungsdauer für Pkw anwenden muss, kann für die Ermittlung der Privatnutzung eine Nutzungsdauer von acht Jahren angenommen werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vorgenommenen Sonderabschreibungen nicht ansetzen.

Das hat zur Folge, dass es in den ersten fünf Jahren wegen geringerer Kosten zu einer niedrigeren lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung beim Arbeitnehmer kommt. Vom sechsten bis zum achten Jahr sind dann allerdings weiterhin Abschreibungen bei der Ermittlung der Privatnutzung anzusetzen, obwohl der Arbeitgeber das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben hat (BFH-Beschluss vom 29.3.2005, Az. IX B 174/03).

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Tarifermäßigung: Entfällt für Abfindung bei Zusatzleistungen im „Paket“

Wird eine Abfindung in einem Veranlagungsjahr ausgezahlt, geht die darauf gewährte Tarifermäßigung nicht nachträglich verloren, wenn der bisherige Arbeitgeber in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Eine solche „unschädliche“ Zusatzleistung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn ein entlassenes Vorstandsmitglied ein ganzes „Paket“ an Zusatzleistungen erhält und diese Bündelung der Leistungen zu einer umfassenden Versorgung führt.

In dem Urteilsfall sollte das Vorstandsmitglied neben einer Barabfindung von rund 1 Mio. EUR im Streitjahr 1992 noch vier Jahre lang unter anderem die Kosten für die Wohnung einschließlich aller Nebenkosten sowie einen Pkw mit Fahrer bekommen. Der Jahreswert dieser Zusatzleistungen belief sich auf insgesamt rund 53.000 EUR.

In diesem Fall überschreiten die Menge und der Umfang der einzelnen Sachbezüge in ihrer Gesamtheit den Bereich der „ergänzenden Zusatzleistung“. Die Tarifermäßigung für die Millionen-Abfindung ist deshalb nicht gewährt worden (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. XI R 3/04).

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Keine Werbungskosten: Darlehensverlust eines GmbH-Geschäftsführers

Der nicht nur in einem unbedeutenden Umfang an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein von ihm in der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Dem vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein behandelten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Arbeitnehmer, der gleichsam Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war, gewährte seiner Firma ein Darlehen von etwa 75.000 EUR, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Das Darlehen überstieg sein Jahresgehalt um ca. 15.000 EUR und wurde zu 100 Prozent fremdfinanziert. Für das Darlehen wurden seitens der Gesellschaft weder Sicherheiten gewährt noch wurden zwischen den Parteien Regelungen zur Laufzeit und zur Tilgung vereinbart.

Das bewusste Inkaufnehmen eines Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich zu Werbungskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den Geschäftsführer einer GmbH handelt, der an der Gesellschaft in einem nicht unbedeutenden Umfang beteiligt ist. Als nicht mehr unbedeutende Beteiligung wird in solchen Fällen ein Anteil an der Gesellschaft von über 10 Prozent angesehen. Dann wird unterstellt, dass die unterstützenden Maßnahmen regelmäßig durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers veranlasst sind.

Neben der Beteiligungshöhe ist weiter maßgebend, ob auch ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Darlehensgewährung auf ein solches Risiko einlassen würde. Das musste im Urteilsfall verneint werden, da die Darlehenssumme das Jahresgehalt des Geschäftsführers überstieg und fremdfinanziert wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein nicht beteiligter Geschäftsführer das Risiko des Ausfalls mit einer fremdfinanzierten Summe von rund 75.000 EUR eingehen würde (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.4.2005, Az. 3 K 50163/03).

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Abschließende Hinweise

Studenten: Besonderheiten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Gerade in den Ferienmonaten kann die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten eine Lohnbuchhaltungsabteilung immer wieder vor Probleme stellen. Die für diese Beschäftigten zu beachtenden Regelungen weichen von den Bestimmungen für andere Arbeitnehmer ab und sind umfangreich. Zu den Besonderheiten im Einzelnen:

Arbeiten während der Studienzeit

Studenten, die als ordentliche Studierende an einer Hoch- oder Fachschule eingeschrieben sind, brauchen keine Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Als Nachweis für die berechtigte beitragsfreie Abrechnung muss die Immatrikulationsbescheinigung zu den Lohnunterlagen genommen werden. Ferner ist für die Beitragsfreiheit Voraussetzung, dass das Studium auch während der aufgenommenen Beschäftigung weiterhin im Vordergrund steht. Davon kann generell ausgegangen werden, wenn der Umfang der Arbeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Diese Regelung gilt auch für alle Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf mindestens 20 Stunden in der Woche reduzieren, um nebenher ein Studium aufzunehmen. In Einzelfällen kann diese 20-Stunden-Grenze allerdings auch überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt für die Annahme des „Werkstudentenstatus“ grundsätzlich keine Rolle. Bei Langzeitstudenten wird dieser Status üblicherweise bis zu einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern – ungeachtet des Studiengangs – anerkannt.

Sozialversicherungsbeiträge können auch dann vermieden werden, wenn die Beschäftigung mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird und die Tätigkeit nicht überwiegend am Wochenende oder in den Abendstunden stattfindet. Das ist der Fall, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet festgelegt wird. Hierbei spielen Dauer der Tätigkeit und Höhe des Entgelts keine Rolle. Die Versicherungspflicht tritt mit Überschreiten dieses Zeitraums bzw. mit dem Tag ein, an dem bekannt wird, dass die Frist überschritten wird. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass ggf. mehrere solcher befristeten Beschäftigungen die Dauer von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreiten (nicht: eines Kalenderjahres). Wäre dem so, wird angenommen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Für diese Zeitgrenze sind auch Beschäftigungen, die im Laufe eines Jahres bei anderen Arbeitgebern stattfanden, mit anzurechnen. Gleiches gilt für die Zeiten, die während der Semesterferien angefallen sind. Sobald die 26 Wochen erreicht sind oder erkennbar wird, dass sie überschritten werden, fällt der Student in die Beitragspflicht. Zurückliegende beitragsfreie Zeiträume bleiben unverändert.

Studenten, die auf Grund der beruflichen Tätigkeit ihr Studium als Teilzeitstudium ausüben, fallen nicht unter das „Werkstudentenprivileg“. Ihre Beschäftigung ist als sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Dies gilt ebenso für Studenten, die sich an einer Fernuniversität eingeschrieben haben. Ausländische Studenten, die an einer Hochschule im Ausland arbeiten, aber eine Beschäftigung im Inland unter Beachtung der genannten Bedingungen ausüben, sind allerdings wie inländische Studenten beitragsfrei abzurechnen.

In der Rentenversicherung gelten für Studenten keine Sondervorschriften. Seit dem 1.10.1996 besteht Beitragspflicht.

Arbeiten während der Semesterferien

Studenten dürfen während der Semesterferien zeitlich unbegrenzt arbeiten. Die 20-Stunden-Grenze gilt nicht. Ist aber absehbar, dass die Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche über die Semesterferien hinaus andauert, wird der Student grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an sozialversicherungspflichtig. Verlängert sich die Beschäftigungszeit um maximal zwei Wochen nach Ablauf der Semesterferien, wird dies von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert, ohne dass eine Versicherungspflicht entsteht.

Ausbildung parallel zum Studium

Im Rahmen einer praxisorientierteren Ausbildung werden vermehrt Studiengänge eingerichtet, die neben dem Studium z.B. verschiedene Praktika oder parallele Ausbildungen vorsehen. Darunter fallen duale, berufs- und ausbildungsintegrierte sowie praxisorientierte Studiengänge. Die Studenten dieser Studiengänge haben gegenüber dem Ausbildungs-Betrieb meist Ansprüche auf ein durchgehendes Gehalt, Urlaub usw. und erlangen damit die Arbeitnehmereigenschaft. Das heißt, die Beschäftigungen sind sozial- und rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme dazu bilden ggf. geringfügig beschäftigte Studenten.

Beendigung, Abbruch oder Unterbrechung des Studiums

Wird das Studium unter- oder abgebrochen, endet die Hochschulausbildung mit der Exmatrikulation. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Sozialversicherungsfreiheit. Ein Ende der Hochschulausbildung tritt ebenfalls mit dem Ablegen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung ein, wobei der Zeitpunkt, zu dem das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, keine Rolle spielt. Personen, die also nach Ablegen der Prüfung noch in der Hochschule eingeschrieben sind, fallen nicht mehr unter das Werkstudentenprivileg. Gleiches gilt für Personen, die nach ihrem ersten Hochschulabschluss noch ein Ergänzungs- bzw. Zweitstudium aufnehmen, das der beruflichen Weiterbildung dient, oder ein Promotionsstudium betreiben. Nimmt der Student dagegen ein Aufbau- oder Zweitstudium auf, das zu einem eigenen Abschluss führt, bleibt er im Rahmen einer Beschäftigung im genannten Umfang weiterhin beitragsfrei.

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Polnische Saisonarbeiter: Vereinbarung über Sozialversicherungspflicht

Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1.5.2004 gilt auch für polnische Saisonarbeiter die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung. In der Praxis haben die Auswirkungen dieser Neuerung zu Anlaufschwierigkeiten bei deutschen Arbeitgebern und auch bei polnischen Arbeitnehmern geführt. Um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die zuständigen Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger nun eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese hilft im Ergebnis den deutschen Landwirten und den polnischen Saisonarbeitern gleichermaßen. Im Einzelnen gilt:

Regelung für die Vergangenheit (1.5.2004 bis 30.6.2005)

Für die Beschäftigung polnischer Saisonarbeiter in Deutschland gelten in diesem Zeitraum ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und für die Beschäftigung der Saisonarbeiter in Polen ausschließlich die polnischen. Hierfür muss die Beschäftigung bis zum 30.6.2005 aufgenommen worden sein. Damit gelingt es, die möglichen und berechtigten Nachforderungen der polnischen Sozialversicherungsträger abzuwenden. Rückwirkende Belastungen deutscher Landwirte werden damit nicht zum Tragen kommen

Regelung für die Zukunft (ab 1.7.2005)

Für alle polnischen Saisonarbeiter in Deutschland, die vom 1.7.2005 an eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gelten uneingeschränkt und im vollen Umfang die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Das bedeutet, dass für

  • polnische Arbeitnehmer, die in ihrem bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten die polnischen Rechtsvorschriften gelten. Für sie müssen in Polen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.
  • polnische Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonkraft arbeiten, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Sie müssen in Deutschland unfallversichert sein, und für sie ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Dies war schon vor dem 1.5.2004 so. In diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.
  • in Polen arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Danach müssen die betroffenen Personen in Deutschland unfallversichert sein und der Arbeitgeber muss eine private Krankenversicherung abschließen. Auch dies war schon vor dem 1.5.2004 so und auch in diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.
  • in Polen nicht erwerbstätige Personen (z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Auch dieser Personenkreis muss in Deutschland unfallversichert sein und auch hier ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Diese Verfahrensweise entspricht ebenfalls der bisherigen Praxis.
  • in Polen selbstständige Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben, bislang unterschiedliche Rechtsauffassungen bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung bestehen. Die zuständigen Behörden bemühen sich deshalb um eine Klärung durch die europäische Verwaltungskommission. Bis ein einvernehmliches Ergebnis vorliegt, akzeptieren die beiden Verbindungsstellen in Polen und in Deutschland folgende Vorgehensweise: Soweit keine Bescheinigung nach Vordruck E 101 vorgelegt wird, wird sowohl der gesetzliche Unfallversicherungsschutz als auch der Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung in Deutschland sichergestellt (Bundesministerium für Gesundheit und Soziales, Pressemitteilung vom 23.6.2005).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
  (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2005 bis   30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis   31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis   30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis   31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis   30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis   31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis   30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis   31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis   31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis   31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2005

Im Monat August 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15.8.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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