Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

Dezember 2005

 

Besonderheiten:

Das Jahresende naht. Das ist der Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen, wie man in das steuerliche Geschehen des Jahres 2005 eingreift. Deshalb möchte ich Ihnen mit dieser Ausgabe einen Überblick über die Möglichkeiten verschaffen und Ihnen unter Berücksichtigung der Inhalte des Koalitionsvertrags vom 11.11.2005 aufzeigen, worauf es steuerlich bis zum 31.12.2005 noch ankommt.

Hervorheben möchte ich die Einigung der Koalitionsparteien auf die Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006. Vermieter sollten z.B. auf jeden Fall überprüfen, ob für das Jahr 2006 Mietanpassungen notwendig werden, um die steuerlich relevanten Grenzen nicht zu unterschreiten. Und Arbeitgebern ist anzuraten, bereits bei der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier die steuerrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

Alle Steuerzahler

Koalitionsvertrag: Wo die Koalition Steuervergünstigungen streichen will

Union und SPD haben am 11.11.2005 ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. Darin haben sich die Koalitionsparteien explizit auf die Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006 für Neufälle verständigt. Ansonsten bietet der Vertrag wenig Konkretes. Das gilt auch für die Anwendungszeitpunkte. Dafür kursieren verschiedene Streichlisten für die Jahre 2006 und 2007. Verbindliche Klarheit kann aber nur der Gesetzgeber bringen, weshalb am Ende das jeweilige Gesetzgebungsverfahren abzuwarten bleibt. Deshalb hier zunächst eine erste Übersicht der wichtigsten Punkte, die im Gespräch sind:

Für alle Steuerpflichtigen:

  • Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Kindergeld für volljährige Kinder in Berufsausbildung nur noch bis 25 Jahre
  • Einführung einer „Reichensteuer“. Für Steuerpflichtige, deren Einkommen über 250.000 EUR (Ledige) und 500.000 EUR (Verheiratete) liegt, soll ein erhöhter Einkommensteuer-Spitzensatz gelten. Für diese Einkünfte soll der Steuersatz auf 45 Prozent steigen. Dieser Zuschlag soll nur die nichtgewerblichen Einkünfte treffen
  • Abschaffung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude
  • Weitere Reduzierung des Sparerfreibetrags. D.h. die Grenze, bis zu der Kapitaleinnahmen, z.B. Zinsen, Dividenden und GmbH-Ausschüttungen, steuerfrei bleiben, soll weiter verkürzt werden. Für Verheiratete soll der Freibetrag auf 1.500 EUR (seit dem 1.1.2004: 2.740 EUR) und für Ledige auf 750 EUR (seit dem 1.1.2004 1.370 EUR) abgesenkt werden
  • Pauschale Steuer von 20 Prozent auf sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien, vermieteten Immobilien und Wertpapieren
  • Streichung der Steuervorteile für Windkraft-, Medien- oder Schiffsfonds
  • Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberaterkosten

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen und Übergangsgelder
  • Abschaffung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer. Erst ab dem
    21. Kilometer gibt es 30 Cent pro Kilometer
  • Erhöhung der Pauschalabgabe für Minijobs
  • Abschaffung von Heirats- und Geburtshilfen
  • Abschaffung der Freibeträge für Bergmannsprämien

Für Unternehmer:

  • Abschaffung der Rückstellung für Jubiläumsprämien
     
  • Erhöhung der Umsatzsteuer
  • Die Investitionszulage in den neuen Bundesländern soll über das Jahr 2006 hinaus fortgeführt werden
  • Die Rahmenbedingungen der deutschen Filmwirtschaft sollen verbessert werden. Spätestens zum 1.7.2006 sollen wettbewerbsfähige, mit anderen EU-Ländern vergleichbare Bedingungen und Anreize geschaffen werden

Hinweis: Da man diesen Punkten bislang wenig Einzelheiten entnehmen kann, ist es möglich, sich auf der Homepage www.iww.de unter „Aktuelle Berichterstattung", stets über den neuesten Stand zu informieren. Es ist damit zu rechnen, dass jeden Tag weitere Details zur exakten Ausgestaltung der Maßnahmen bekannt werden (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005).

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Aktuelle Kontrollmöglichkeiten: Was der Fiskus darf

Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert, und damit korrespondierend sind auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft worden. Seit diesem Jahr verfügt sie über folgende Kontrollmöglichkeiten:

  • „Kontenscreening“
  • Über das Bundesamt für Finanzen können die Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten abfragen. Auf diese Weise kann jedoch nur ermittelt werden, bei welchem Kreditinstitut ein Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontobewegungen oder gar die Höhe der Kapitalerträge können nicht erfragt werden. Ermittlungen ins Blaue hinein sind ausgeschlossen. Der Betroffene ist allerdings nicht generell vorher anzuhören. Die Finanzbehörde muss aber auf jeden Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren und zwar unabhängig vom Ergebnis.
  • Auch andere Behörden, insbesondere Sozialbehörden wie z.B. die Arbeitsagenturen oder die BAföG-Ämter, für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche Anknüpfungspunkte haben, können Kontenabfragen über das Bundesamt für Finanzen durchführen lassen.
  • Hinweis: Bereits in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung das Verfahren bis auf weiteres gebilligt. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Abfragen an sich bestehen wohl nicht. Man bleibt auf die Anfechtung des gegebenenfalls auf die Abfrage folgenden Steuerbescheids verwiesen (BVerfG, Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 u. Az. 1 BvQ 2/05; BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 – S 0062 – 1/05).
  • Zinsinformationsverordnung
  • Die am 3.6.2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG (EU-Zinsrichtlinie) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Danach wenden alle 25 EU-Staaten die Richtlinie an, tauschen Kontrollmeldungen aus oder halten Steuerabzüge ein.
  • Ziel der Richtlinie ist es, Zinserträge von jenseits der Grenze vollständig zu erfassen und im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen Informationsausgleich ein. Vorerst sind 22 EU-Staaten an diesem Verfahren beteiligt.
  • Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer (aktuell:
    15 Prozent, vom 1.7. 2008: 20 Prozent und ab dem 1.7.2011: 35 Prozent). Dieses Verfahren wenden auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Andorra an. Sie beugen sich damit der Übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis preiszugeben. Gleiches gilt für abhängige Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey.
  • Informationsmöglichkeiten durch das Alterseinkünftegesetz
  • Die Träger der Rentenversicherungen und andere Versorgungseinrichtungen haben auf Grund einkommensteuerrechtlicher Regelungen unter anderem die Verpflichtung, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe und den Zeitraum des Rentenbezugs des einzelnen Steuerpflichtigen mitzuteilen. So erhält das Finanzamt ggf. auch für schon weiter zurückliegende Zeiträume Informationen über den Bezug von Renten oder anderen Leistungen.
  • Einführung eines neuen Identifikationsmerkmals
  • Das bisherige Steuernummernsystem soll langfristig ersetzt werden durch ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal. Das vom Bundesamt für Finanzen für jeden Steuerpflichtigen vergebene Identifikationsmerkmal (wirtschaftlich Tätige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer) ändert sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht und wird auch – anders als bisher – bei einem Wohnsitzwechsel fortgeführt. Ein solches Merkmal erleichtert, abgesehen vom Vereinfachungsgedanken, die elektronischen Überprüfungs- und „Durchleuchtungsmöglichkeiten“ der Verwaltungsbehörden. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

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Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld rettet nicht den Anspruch

Familien mit Kindern können zur Minderung der mit dem Unterhalt und der Erziehung von Kindern einhergehenden finanziellen Belastungen wahlweise Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Welche Leistung in Anspruch genommen wird, entscheiden die Eltern allerdings nicht selber. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird nach dem Prinzip der Günstigkeit bestimmt, was günstiger ist. Rund 95 Prozent der Eltern erhalten in Deutschland das Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet, können den Eltern Kindergeld oder die Kinderfreibeträge zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl im Kalenderjahr 2005 als auch in 2006.

Zur Erlangung oder Erhaltung des Kindergeldanspruchs ist ein nachträglicher Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte, wie z.B. auf das Weihnachtsgeld, unbeachtlich. Denn in solchen Fällen greift die einkommensteuerrechtliche Missbrauchsabwehrregelung. Der Wegfall des Kindergeldanspruchs kann in solchen Fällen grundsätzlich nur vermieden werden, indem die laufende Ausbildungsvergütung des Kindes von Beginn an in einer Höhe vereinbart wird, die unter Einbeziehung der Sondervergütungen den Grenzbetrag unterschreitet. Dies ist allerdings nur vorteilhaft, wenn die laufende Ausbildungsvergütung den Grenzbetrag von 7.680 EUR nur geringfügig überschreitet.

Hinweis: Droht allgemein ein Überschreiten der Grenze, sollte man sich zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs fachkundigen Rat einholen. Zu beachten ist nämlich, dass die Familienkasse regelmäßig die Einkünfte und Bezüge der Kinder für das vergangene Kalenderjahr überprüft. Ergeben sich aus dieser Prüfung Rückforderungsbeträge, werden diese sofort oder zu einem bestimmten Termin fällig gestellt. Im Ausnahmefall und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann den Eltern eine zinspflichtige Stundung gewährt werden. Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, sind Säumniszuschläge zu erheben.

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Erbschaftsteuer: Meldung von Konten erst ab 2.500 EUR

Banken und Versicherungen z.B. sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände anzuzeigen. Von einer Anzeige konnte bislang nur bei Guthabenbeträgen der Steuerpflichtigen von bis zu 1.200 EUR abgesehen werden. Durch die Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung vom 2.11.2005 ist diese Freigrenze auf 2.500 EUR angehoben worden. Gelten soll die neue Grenze für Erwerbe ab dem 1.1.2006. Wie bislang, soll die Grenze nicht pro Konto oder Depot des Kunden gelten, sondern für sein Gesamtguthaben bei einem Institut.

Hinweis: Damit wird künftig in vielen Fällen eine Anzeige von den verpflichteten Instituten entbehrlich (Verordnung zur Änderung der ErbstDV vom 2.11.2005).

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Aufbewahrungsfristen: Unterlagen, die ab 2006 vernichtet werden können

Derjenige, der nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, muss diese auch aufbewahren. Von diesen Unterlagen dürfen im Jahr 2006 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus dem Jahr 1995 und früher
  • Inventare aus dem Jahr 1995 und früher
  • Bücher aus dem Jahr 1995 und früher
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die im Jahr 1995 oder früher erstellt worden sind
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons) aus dem Jahr 1995 oder früher
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die im Jahr 1999 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
  • Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus dem Jahr 1999 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1999 oder früher

Abweichend davon dürfen die oben genannten Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:

  • für eine begonnene Außenprüfung
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder
  • zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und
  • bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung

Gleiches gilt, soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Reihe von Ereignissen, wie z.B. einem Einspruch, einer Betriebsprüfung oder der späteren Abgabe der Steuererklärung, gehemmt werden kann.

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen, wie Kalender, Arbeits- und Fahrberichte sind hingegen nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, diese Papiere zeitnah zu vernichten. Außenprüfer und Steuerfahnder suchen darin erfahrungsgemäß gern nach Unstimmigkeiten zu den aufbewahrungspflichtigen Belegen.

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„Anlage R“ für Renteneinkünfte: Erstmals Steuererklärung 2005 beizufügen

Zur Erfassung der Renteneinkünfte nach dem Alterseinkünftegesetz ist der Einkommensteuererklärung für die Veranlagungsjahre ab 2005 eine „Anlage R“ beizufügen. Die bislang hierfür vorgesehenen 14 Zeilen in der „Anlage SO“ (Sonstige Einkünfte) erhöhen sich auf 57 Zeilen in der neuen Anlage R. Der in der Anlage SO eingesparte Platz wird dazu genutzt, die sonstigen Einkünfte besser aufschlüsseln zu können. Das neue Formular ist von jedem Ehegatten getrennt abzugeben. Es ist in drei Sachgebiete unterteilt:

  • die ab 2005 zur Hälfte steuerpflichtigen Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungseinrichtung sowie Zahlungen aus der Rürup-Rente,
  • die sonstigen privaten Rentenversicherungen, die mit dem ab 2005 geminderten Ertragsanteil als sonstige Einnahmen gelten und
  • die Leistungen aus der Riester-Rente oder der betrieblichen Altersversorgung, die nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert in voller Höhe versteuert werden.

Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten:

Rentenbeträge, die aus Beiträgen zur Altersrente stammen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt wurden, sind gesondert anzugeben. Insoweit wird über die Öffnungsklausel weiterhin der Ertragsanteil angewendet. Allerdings ist hierzu eine Bescheinigung des Versorgungsträgers erforderlich. Die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen der Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind weiterhin auf der Anlage N zu erfassen, dort allerdings mit erweiterten Angaben.

Hinweis: Zu beachten sind auch die geänderten Abzugsmöglichkeiten der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, die allerdings weiterhin im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung erfasst werden.

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Grundsteuer: Ist sie möglicherweise verfassungswidrig?

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer auf die von ihnen selbst bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, dass es die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verbietet, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchs zuzugreifen. Die Vorinstanzen teilten diese Bedenken nicht. Immobilienbesitzer sollten dennoch tätig werden. Dabei ist folgende Vorgehensweise ratsam:

Bei der zuständigen Gemeinde ist je nach Bundesland Einspruch (Stadtstaat), Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) gegen noch nicht bestandskräftige oder in Kürze zugehende Grundsteuerbescheide einzulegen, um die Verfahren offen zu halten. Zu beachten ist, dass einzelne Gemeinden die öffentliche Bekanntmachung wählen und auf den Grundsteuerbescheid verzichten. Das Verwaltungsrecht kennt, anders als das Steuerrecht, ein „Ruhen des Verfahrens“ erst im gerichtlichen Verfahren. Bei einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren kann sich damit ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren anschließen.

Gegen aktuelle oder noch nicht bestandskräftige Grundsteuermessbescheide ist Einspruch beim Finanzamt einzulegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu verweisen. Dieses Verfahren kann ruhen, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Das Führen eines kostenpflichtigen Klageverfahrens ist damit entbehrlich. Die Finanzverwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist.

Liegt ein bestandskräftiger Grundsteuermessbescheid vor, sollte die Aufhebung für die Zukunft genauer auf den nächsten 1.1. (hier auf den 1.1.2006) bzw. die Herabsetzung auf Null beantragt werden. Möglicherweise stellt die Finanzverwaltung die Bearbeitung dieser Anträge zurück. Erfolgt eine Ablehnung, besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage beim Finanzgericht anhängig zu machen, die mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbunden werden kann. Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in aktuell ergehende Grundsteuermessbescheide wird derzeit allgemein abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2005, Az. 2 S 1313/04, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 1 BvR 1644/05).

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Vermieter

Einkünfteerzielungsabsicht: Mietanpassung für 2006 sollte geprüft werden

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird die Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne einer „Überschusserzielungsabsicht“ vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Übschussprognose wird nur beim Vorliegen bestimmter Fallgruppen für erforderlich gehalten. So unter anderem bei der verbilligten Vermietung. Das heißt:

  • Werden weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete für das Vermietungsobjekt verlangt (bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2003: 50 Prozent), hat der Vermieter die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf den entgeltlichen Teil entfallen.
  • Wird eine Miete vereinbart, die zwar mehr als 56 Prozent aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, ist eine Prognoserechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erstellen. Damit hat der Vermieter nachzuweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
  • Fällt die Prognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Kosten in voller Höhe abziehbar. Ergibt sich aus der Prognoseberechnung ein negatives Ergebnis, ist die Vermietung ebenso in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Und die Folge ist abermals, dass lediglich die Aufwendungen berücksichtigt werden können, die auf den entgeltlichen Teil entfallen.

Hinweis: Vermieter sollten deshalb überprüfen, ob der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2006 die aufgestellten prozentualen steuerrechtlichen Hürden erfüllt. Die Überprüfung kann man mit Hilfe eines Mietspiegels vornehmen, der sich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde bezieht. Liegt der bislang angesetzte Mietzins unter den dort angeführten Werten, könnte eine Mietanpassung in Erwägung gezogen werden. Diese ist allerdings nicht vorzunehmen, ohne zuvor zum einen ggf. spezielle Vereinbarungen im Mietvertrag und zum anderen die gesetzlichen Regelungen zum (Wohnraum-) Mietrecht zu beachten (BMF-Schreiben vom 8.10.2004, Az. IV C 3 – S 2253 – 91/04).

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Damnum/Disagio: Steuerliche Behandlung ab 2006 noch offen

Ein Damnum/Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Damnums/Disagios, das nach dem 31.12.2005 geleistet wird, ist noch offen.

Bislang gilt: Ist für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum/Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

Hinweis: Da auf Grund der aktuellen politischen Situation mit einer schnellen gesetzlichen Regelung nicht gerechnet werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Frist der Übergangsregelung verlängert wird. Will man allerdings ganz sicher gehen, sollte man darauf achten, dass der Zahlungszeitpunkt noch vor dem 1.1.2006 liegt (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 – S 2259 – 7/05; BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 – S 2253a – 48/03; Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG vom 15.12.2004).

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Kapitalanleger

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Ist in Kraft getreten

Am 1.11.2005 ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten. Damit wird für geschädigte Kapitalanleger die Möglichkeit geschaffen, wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen kollektive Musterverfahren zu führen.

Es werden Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadenersatzprozessen gleich lautend stellen, in einem Verfahren gebündelt. Sie werden einheitlich durch ein Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden. Auf Grund dieser Verfahrensweise bedarf es nur einer Beweisaufnahme. Das Prozessrisiko für den Anleger sinkt damit deutlich. Mit diesem Gesetz wird erstmals ein Musterverfahren im deutschen Zivilprozess verankert, d.h., der Gesetzgeber betritt damit Neuland.

Hinweis: Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter www.ebundesanzeiger.de darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen, erleichtert.

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Steuersparmodell: Kauf von Wertpapieren mit hohem Stückzinsenanteil

Werden festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen.

Über Stückzinsen lassen sich vor dem Jahresende gezielt und einfach Steuern sparen. Denn gezahlte Stückzinsen beim Erwerb der Anleihe stellen im Jahr des Kaufs negative Kapitaleinnahmen dar. Fällt der nächste Zinstermin und damit die korrespondierenden Erträge erst ins Folgejahr, kann die zeitliche Verschiebung zu einer verminderten Steuerbelastung führen. Das wirkt sich zum Beispiel dann positiv aus, wenn im Jahr der Zinszahlung das Einkommen bewusst reduziert werden soll. Dabei ist der Entlastungseffekt umso größer, je höher die beim Erwerb „mitgezahlten“ Stückzinsen sind.

Das Modell wird anerkannt, wenn das Geschäft steuerlich und wirtschaftlich zu einem Überschuss führt. Für die Steuerrechnung sind die erhaltenen den gezahlten Stückzinsen gegenüberzustellen und hiervon die Werbungskosten abzuziehen. Auf die steuerliche Belastung kommt es nicht an. Im zweiten Schritt ist das Ergebnis auf der Vermögensebene zu prüfen. Hier sind auch die Bankspesen sowie Kurserträge einzubeziehen.

Hinweis: Kann wirtschaftlich ein Überschuss erzielt werden, wird das Modell anerkannt, ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Die Voraussetzungen sind leicht zu erfüllen, wenn zwischen Anleihekauf und Zinstermin mindestens ein Monat liegt. Dann dürften die Erträge über den gezahlten Spesen liegen. Diese Strategie lässt sich auch mit Rentenfonds durchführen. Hier tritt an die Stelle der Stückzinsen der Zwischengewinn. Allerdings ist zu beachten, dass ein Ausgabeaufschlag wirtschaftlich gegen ein Kurzfristgeschäft spricht. Daher gelingt dies meist nur mit Geldmarktfonds (BFH-Urteil vom 27.7.1999, Az. VIII R 36/98; OFD Frankfurt/M., Rundverfügung vom 1.12.1999, Az. S 2252 A – 67 – St II 32).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Vordruck EÜR: Erstmals mit der Steuererklärung 2005 abzugeben

Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (sog. 4/3-Rechnung), haben für nach dem Jahr 2004 beginnende Wirtschaftsjahre mit der Steuer- oder Feststellungserklärung eine neue vierseitige Anlage EÜR einzureichen – d.h. erstmals mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2005. Diese Anlage ersetzt die „klassische“ Gewinnermittlung.

Nicht von dieser Abgabepflicht betroffen sind Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR. Für sie ist die Abgabe einer „klassischen“ Gewinnermittlung weiterhin ausreichend. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung dieser Umsatzgrenze nur auf die Einnahmen eines einzelnen Betriebes und nicht – wie bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz – auf die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen abzustellen ist. Ob die Grenzen überschritten werden, ist jedes Jahr erneut zu prüfen. Bei einer unterjährigen Neugründung müssen die Einnahmen allerdings nicht hochgerechnet werden.

Eine einfache Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR ist nicht problemlos möglich. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten werden hier verlangt. Darüber hinaus wird auch die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw sowie die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage abgefragt. Besonders erwähnenswert sind die abgefragten Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen.

Hinweis: Durch die standardisierte Datenerfassung der Anlage EÜR verfügen die Finanzämter künftig elektronisch über diverse Auswertungsmöglichkeiten. Sie können damit Mehrjahres- und Branchenvergleiche sowie einen Abgleich zwischen Betriebseinnahmen und Entnahmen durchführen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 – S – 1451 – 14/05).

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Selbstständige: Gestaltungshinweise zum Jahresende

Der derzeit geltende Einkommensteuertarif wird sich zur Jahreswende nicht ändern. Er ist nach wie vor ein progressiver Tarif, d.h., je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher ist auch der Steuersatz. Der Einkommensteuertarif besteht auch in 2006 aus drei Tarifzonen:

  • Tarifzone I: Es fällt keine Einkommensteuer an, solange das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als 7.664 EUR.
  • Tarifzone II: Ist das zu versteuernde Einkommen höher als 7.664 EUR, beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent. Danach steigt der Steuersatz relativ gleichmäßig bis auf einen Steuersatz von 42 Prozent an.
  • Tarifzone III: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bleibt der Steuersatz gleich bei 42 Prozent (= Spitzensteuersatz).

Somit lohnt eine Einkommensverschiebung grundsätzlich nur bei unterschiedlicher Progression in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006. Insoweit können Ein- und Ausgaben vorgezogen oder hinausgeschoben werden:

  • Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur monatsweise berücksichtigt wird, wirkt sich eine kurzfristige Anschaffung von Wirtschaftsgütern kurz vor dem Jahreswechsel kaum aus, wenn man den Gewinn für das Jahr 2005 mindern will. Wirksamer könnte man diesen Effekt ggf. erreichen, indem man eine Anschaffung über ein Leasingmodell mit hoher Sonderzahlung unmittelbar bei Vertragsschluss tätigt.
  • Auch die Bildung einer Gewinn mindernden Ansparrücklage ist zu überdenken. Ist in den Folgejahren eine Investition geplant, ist die Bildung einer Rücklage für Kleinunternehmen, Selbstständige und Existenzgründer durchaus sinnvoll. Ohne diese Rücklage kann später keine Sonder-AfA in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist bereits eine Minimalrückstellung. Je nach Ertragssituation kann es sich auch lohnen, den späteren Gewinnzuschlag in Kauf zu nehmen, wenn der angedachte Kauf doch nicht durchgeführt wird. Denn die vorzeitige Gewinnminderung bleibt in jedem Fall bestehen.
  • Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollten Verträge mit Gesellschaftern auf Angemessenheit und Fremdüblichkeit überprüft werden. Ab 2006 beabsichtigte Vertragsänderungen beim beherrschenden Gesellschafter sollten noch im alten Jahr – also im Voraus – beschlossen werden.

Hinweis: Ist das vorläufige Jahresergebnis für 2005 ermittelt, sollte geprüft werden, ob dieses eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach oben oder unten für das Jahr 2006 rechtfertigt.

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Atypisch still beteiligte GmbH: Gewerbesteuerliche Freibeträge sichern

Ist an einer GmbH eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, sind die gewerbesteuerlichen Freibeträge nach der Verwaltungsauffassung nicht zu gewähren. Anders hat jedoch das Niedersächsische Finanzgericht in diesem Jahr entschieden. Die Begünstigung tritt nach Meinung der Finanzrichter unabhängig davon ein, ob es sich bei der atypisch stillen Gesellschafterin um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Hinweis: Gegen entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.3.2005, Az. 6 K 782/03, Revision beim BFH, Az. IV R 47/05).

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Zinsloses Darlehen: Ansatzpunkt für Steuergestaltung 2005/2006

Mit grundlegenden Veränderungen im Bereich der Körperschaftsteuer ist bis zum Jahreswechsel 2005/2006 nicht mehr zu rechnen. Das heißt, die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf
19 Prozent – wie zu Beginn des Jahres 2005 schon einmal angedacht – ist noch nicht greifbar. Zum Jahresende bietet sich auf Grund dessen ggf. folgender Ansatzpunkt für eine steueroptimale Gestaltung an:

Man führt der GmbH Geld mittels eines zinslosen Darlehens zu, um dieser durch die Kapitalanlagen weitere Einnahmen zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2001 entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzuges dient (BFH-Urteil vom 17.10.2001, Az. I R 97/00).

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Optimale Verlustnutzung: Durch Gründung einer Organschaft

Eine uneingeschränkte Verlustnutzung ist möglich durch die Begründung einer Organschaft zwischen einem verlustträchtigen und einem gewinnträchtigen Unternehmen. Ein Verlustausgleich kann hier allerdings nur für die laufenden, das heißt für die im Jahr 2005 aufgelaufenen Verluste der Organgesellschaft erreicht werden. Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft können nicht ausgeglichen werden und werden eingefroren. Genutzt werden können allerdings Verlustvorträge des Organträgers bei einer Gewinne erzielenden Organgesellschaft.

Voraussetzungen für eine Organschaft im Jahr 2005 sind:

  • Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Trägerunternehmen ununterbrochen ab 1.1.2005
  • Abschluss und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister bis zum 31.12.2005

Hinweis: Sind die Voraussetzungen – insbesondere die finanzielle Eingliederung ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2005 – nicht gegeben, müssen die Voraussetzungen bis zum 31.12.2005 geschaffen werden, um dann ab dem kommenden Jahr einen Verlustausgleich bewerkstelligen zu können.

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Körperschaftsteuer-Moratorium: Läuft am Jahresende 2005 aus

Die Realisierung von Körperschaftsteuer-Guthaben wurde durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 dahin eingeschränkt, dass für Gewinnausschüttungen nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 die Verrechnungsmöglichkeiten mit Körperschaftsteuer-Guthaben auf 0 EUR begrenzt wurde. Demnach können Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 beschlossen werden (unter der Voraussetzung, dass das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist), wieder Körperschaftsteuer-Minderungsguthaben freisetzen, allerdings unter der Beschränkung auf 1/14 des am 31.12.2005 vorhandenen Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens.

Hinweis: Eine Gewinnausschüttung sollte demnach möglichst erst im Jahr 2006 beschlossen und ausbezahlt werden. Dadurch erhält die GmbH – im Rahmen der Höchstgrenze von 1/14 des vorhandenen Minderungsguthabens – 1/6 der beschlossenen und bezahlten ordentlichen Gewinnausschüttung als Körperschaftsteuer-Gutschrift. Ist eine Nutzung des Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens noch im Jahr 2005 nötig oder ist im Jahr 2006 die volle Nutzung des vorhandenen Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens erforderlich, kann dies nur durch eine Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen geschehen. Um das Körperschaftsteuer-Minderungsguthaben sofort in voller Höhe liquide zu machen, könnte daher an die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG gedacht werden.

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Arbeitgeber

Betriebsausgaben: Geschenke und Feiern zu Weihnachten

Bittet der Unternehmer seine Belegschaft zur Weihnachtsfeier, sind drei Kriterien maßgebend, um zu vermeiden, dass die Zuwendungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen:

  • Es muss sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln, die Teilnahme grundsätzlich allen Mitarbeitern offen stehen. Schädlich ist jegliche Begrenzung beispielsweise auf Gehaltsgruppen oder nach Leistungsmerkmalen.
  • Nur zwei Veranstaltungen pro Jahr sind üblich. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Ist die Weihnachtsfeier das dritte Fest, gehören die gesamten Aufwendungen zum Arbeitslohn. Selbst dann, wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.
  • Die übliche Zuwendung bei einem Betriebsfest darf brutto 110 EUR je teilnehmenden Mitarbeiter nicht übersteigen. Diese Grenze darf auch bei der Teilnahme des Mitarbeiter-Ehegatten nicht überschritten werden. Zum Aufwand gehören neben Speisen und Getränken auch Raum- und Fahrtkosten, Kosten des Rahmenprogramms und für Geschenke an die Mitarbeiter.

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gehören die Zuwendungen insgesamt zum Arbeitslohn, selbst bei nur geringfügiger Überschreitung. Um einzelne Gehaltsabrechnungen nicht individuell ändern zu müssen und die Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen. Geschenke, die an die Mitarbeiter überreicht oder verlost werden, bleiben nur bei einem Wert von bis zu 40 EUR einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen der Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-EUR-Grenze einbezogen werden.

Ein Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern unterliegt den allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen. Die Aufwendungen sind für die Gewinnermittlung mit 70 Prozent abziehbar, als Vorsteuer hingegen – unabhängig von Aufzeichnungspflichten – in voller Höhe.

Laden Mitarbeiter Geschäftspartner zu einem Essen ein, gelten die gleichen Regeln. Auch diese Aufwendungen führen nicht zu steuerpflichtigem Lohn beim Mitarbeiter. Denn die Bewirtung wird in diesem Fall nicht als Gegenleistung für die Arbeit angesehen. Nehmen an der betrieblichen Bewirtung sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftspartner teil, kann der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Der auf die Mitarbeiter entfallende Teil ist voll und der Restbetrag mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.

Bei Geschenken des Unternehmers an seine Geschäftspartner gilt die übliche Einschränkung in Höhe von netto 35 EUR pro Jahr und Person sowie die gesonderte Aufzeichnungspflicht. Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Ärzten oder Versicherungsvertretern) ist in die Ermittlung dieser Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 EUR betragen.

Hinweis: Anzuraten ist bei einer Weihnachtsfeier immer die zeitnahe Dokumentation der Teilnehmerzahl und aller angefallenen Kosten.

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Lohnsteuerbegünstigte Leistungen: Gehaltszulagen anstatt Lohnerhöhung

Anstatt einer Lohnerhöhung für das Jahr 2006 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch eine lohnsteuerbegünstigte Leistung anbieten. Dabei kann er derzeit z.B. wählen zwischen:

  • Fahrtkostenzuschüsse bei Autofahrern bis 0,30 EUR je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal 4.500 EUR. Die Zulage ist mit 15 Prozent pauschal zu versteuern, Sozialabgaben entfallen.
  • Essenszuschüsse, für den Kantinen- oder Gaststättenbesuch. Sie sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von mindestens 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR) je Mittagessen übernimmt. Wenn bei der Ausgabe von Essensmarken der Wert einer Marke um nicht mehr als 3,10 EUR über dem amtlichen Sachbezugswert von 2,61 EUR liegt (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR), müssen nur 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR) als geldwerter Vorteil versteuert werden.
  • Übernahme der Unterbringungskosten für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren, die noch nicht zur Schule gehen (z.B. Kindergartenbeitrag, auch Kosten für Tages- oder Wochenmütter).

Hinweis: Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr (Jobticket, Bahncard etc.) sind seit dem 1.1.2004 nicht mehr begünstigt. Die Zuschüsse sind der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Beim Jobticket kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 44 EUR angewandt werden.

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Sachbezugswerte: Zu erwartende Anpassung für 2006

Wie in jedem Jahr wird auch für den 1.1. 2006 mit einer Anpassung an die Sachbezugswerte für „Unterkunft und Verpflegung“ gerechnet. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Das Bundeskabinett hat inzwischen die Sachbezugswerte für das Jahr 2006 beschlossen. Der Entwurf der Sachbezugsverordnung bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass es noch Änderungen geben wird.

Danach ergibt sich im Jahr 2006 ein monatlich zu erwartender Sachbezugswert für

  • Verpflegung und Unterkunft (Gesamtsachbezugswert)
  • in den alten Bundesländern iHv.: 399,20 EUR (2005: 394,50 EUR)
  • in den neuen Bundesländern iHv.: 384,70 EUR (2005: 378,30 EUR)
  • Verpflegung der Arbeitnehmer (= Frühstück, Mittagessen und Abendessen)
  • für das gesamte Bundesgebiet iHv.:   202,70 EUR (2005: 200,30 EUR)
  • Unterkunft, belegt mit einem volljährigen Arbeitnehmer
  • in den alten Bundesländern iHv.:   196,50 EUR (2005: 194,20 EUR)
  • in den neuen Bundesländern iHv.: 182,00 EUR (2005: 178,00 EUR).

Hinweis: Die höheren monatlichen Sachbezugswerte für Verpflegung führen z.B. dazu, dass Arbeitnehmer für Kantinenessen, Essensgutscheine oder Restaurantschecks im Jahr 2006 einen höheren Eigenanteil zahlen müssen, damit der Zuschuss durch den Arbeitgeber steuerfrei bleibt. Bei den Sachbezugswerten für die Verpflegung der Arbeitnehmer ist zu beachten, dass diese nicht identisch sind mit denen für Familienangehörige. Für die Sachbezugswerte „Unterkunft“ gibt es folgende weitere Unterscheidungskriterien:

  • Art der Unterkunft, d.h. Gemeinschaftsunterkunft, allgemeine Unterkunft oder Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt,
  • die Belegungsdichte und
  • dem Personenkreis, d.h. volljähriger Arbeitnehmer oder Jugendlicher/Auszubildender.

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Arbeitnehmer

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag: Frühe Antragstellung rechnet sich

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerkarte 2006 nach Erhalt einer Prüfung unterziehen. Dies gilt insbesondere für Ehepaare und Alleinerziehende. Überprüft werden sollte die ausgewiesene Steuerklasse. Auch die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit und/oder der Kinderanzahl sind besonders zu beachten.

Anschließend ist zu prüfen, ob voraussichtliche Aufwendungen für das Jahr 2006 durch den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorab berücksichtigt werden können. Durch die Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, sodass dem Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettoentgelt verbleibt. Der Freibetrag wird nur auf Antrag eingetragen. Folgende Ermäßigungen können z.B. berücksichtigt werden:

  • Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 920 EUR übersteigen.
  • Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, Kinderbetreuungskosten oder Ausbildungsfreibeträge.

Ohne Beachtung in dem Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bleiben z.B. Aufwendungen für die Riester-Rente und Vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie zu den nach dem Alterseinkünftegesetz besonders begünstigten Beiträgen zählen. Die übrigen Sonderausgaben sind grundsätzlich mit den voraussichtlichen Beträgen anzusetzen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung aus – die Übrigen in voller Höhe. Zu beachten ist aber eine Antragsgrenze. Nur wenn die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten, die „übrigen“ Sonderausgaben und die relevanten außergewöhnlichen Belastungen insgesamt 600 EUR übersteigen, kommt es zu einer Eintragung.

Hinweis: Verluste aus anderen Einkunftsarten können grundsätzlich ohne Grenze berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass negative Mieteinkünfte allerdings erst ab dem Jahr berücksichtigt werden, das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt. Ermäßigungsanträge für das Jahr 2006 können bis zum 30.11.2006 gestellt werden. Ist ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht.

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Abschließende Hinweise

Riester-Förderung: Ein Überblick für die Jahre 2005/2006

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Für das Jahr 2005 kann der Versicherte vom Staat maximal 76 EUR Grundzulage und 92 EUR Kinderzulage je Kind erhalten. Ab dem Jahr 2006 erhöhen sich die Zulagen auf 114 EUR Grundzulage und 138 EUR Kinderzulage je Kind. Voraussetzung für den Erhalt der o.a. Zulagen ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrags. Das gewünschte Sparvolumen beträgt im Jahr 2005 2 Prozent des Vorjahreseinkommens. Es setzt sich zusammen aus den staatlichen Zulagen und dem Mindesteigenbeitrag des Steuerpflichtigen. Der Mindesteigenbeitrag liegt also bei zwei Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage. Im Jahr 2006 beträgt er 3 Prozent. Allerdings muss der Riester-Sparer zumindest den so genannten Sockelbetrag von 60 EUR jährlich aufwenden, um die ungekürzte Zulage zu erhalten.

Hinweis: Außerdem besteht die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Steuerpflichtige über die Zulage hinaus diese Steuervorteile erhält. Im Jahr 2005 können so inklusive Zulagen maximal 1.050 EUR abgesetzt werden und im Jahr 2006 maximal 1.575 EUR.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
      (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005:  1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004:  1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003:  1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002:  2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001:  4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000:  3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Dezember 2005

Im Monat Dezember 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.12.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.12.2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.12.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15.12.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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