Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

Juli 2005

 

Besonderheiten:

Vertrauensfrage, Neuwahlen, Spekulationen um den Kanzler-Rücktritt es ist nahezu unmöglich, in politisch turbulenten Zeiten wie diesen für das Steuerrecht einen geraden Weg vorzuzeichnen. Vor bösen Überraschungen aber sind nur gut Informierte geschützt. Speziell für Unternehmer haben wir deshalb einen Überblick über die zurzeit noch geplanten Gesetzesänderungen zur Senkung der Unternehmensteuern zusammengestellt.

Für Eltern ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorzuheben: Bei der Ermittlung der “schädlichen” Einkünfte des Kindes beim Kindergeld sind Sozialversicherungsbeiträge nicht mitzurechnen. Viele Eltern werden dadurch unerwartet in den Genuss von Kindergeld kommen. Doch damit nicht genug – Da die Kindergeldberechtigung zum Beispiel auch Voraussetzung für die Kinderzulage im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes ist, kann die vom Fiskus gewährte Entlastung noch deutlich höher ausfallen.

Die Aufmerksamkeit von GmbH-Geschäftsführern möchten wir auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs lenken. Dort beschäftigten sich die Bundesrichter mit der steuerrechtlichen Einordnung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers, als selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit. Die Entscheidung zeigt, dass die Messlatte zur Annahme der Selbstständigkeit recht hoch hängt.

 

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschliessende Hinweise:

Alle Steuerzahler

Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Ausnahme nicht verlängert

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind ab dem Monat Juni 2005 die Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wieder zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, soweit keine unbillige Härte vorliegt. Die bis Ende Mai begrenzte Ausnahmeregelung wurde nicht verlängert.

Ein entgegenstehender Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist aufgehoben worden. Das BMF teilt die Bedenken der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Rechtswidrigkeit der ausschließlich elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen nicht (DStV, Pressemitteilung vom 14.6.2005, Nr. P 20/05).

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Unternehmensteuersenkung: Was bleibt bei vorgezogenen BT-Wahlen?

Wird die Bundestagswahl wie geplant auf den 18.9.2005 vorgezogen und der Bundestag aufgelöst, hat dies Auswirkungen auf fast alle laufenden Gesetzesvorhaben. Einige Gesetze werden wohl noch vor der Sommerpause verabschiedet, andere werden in`s Stocken geraten oder stehen je nach Wahlausgang sogar vor dem Aus. In jedem Fall sollten Sie aber auf alles vorbereitet sein. Hier ein Überblick für Unternehmer:

Wichtige Gesetzentwürfe für Unternehmer

Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 sowohl dem Gesetzentwurf zur „Sicherung der Unternehmensnachfolge“ als auch dem Gesetzentwurf zur „Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ zugestimmt. Nach den ursprünglichen Plänen sollen diese Änderungen am 1.7.2005 im Bundestag beschlossen werden. Das Zustandekommen der Vorhaben ist zurzeit aber fraglich. Verbindet der Bundeskanzler diese Abstimmung nämlich mit der Vertrauensfrage, wären die Steuersenkungspläne im Falle eines Misstrauensvotums hinfällig. Ansonsten könnten beide Gesetzesvorhaben noch wie geplant realisiert werden. Dazu im Einzelnen:

Gesetzentwurf zur „Sicherung der Unternehmensnachfolge“

Entlastungen bei der Erbschaftsteuer

Ziel des geplanten Gesetzes zur „Sicherung der Unternehmensnachfolge“ ist nicht die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern verstärkt die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll deshalb von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragene Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen soll über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz. Die Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. Euro begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung. Bei knapp über dieser Grenze liegenden Erwerben findet eine Sonderregelung Anwendung. Danach darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Gesamterwerb höchstens 50 Prozent des Betrags ausmachen, der die 100 Mio. Euro Grenze übersteigt. Bei einem knapp über dieser Grenze liegenden Betriebsvermögen würde hingegen eine Steuer von mehr als 19 Mio. Euro anfallen, dem Erwerber verblieben dabei nur rund vier Fünftel des Vermögens, das ihm bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze zur Verfügung gestanden hätte. Da solches dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz widerspricht, wird zunächst höchstens die Hälfte des 100 Mio. Euro übersteigenden Betrags als fällige Steuer festgesetzt.

Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der Vermögensverwaltung dient.

Weiterhin sollen Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen werden, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt waren. Stattdessen erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen.

Hinweis: Diese Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten.

Neben dem Vorschlag der Regierung hat das Land Bayern unter dem 4.5.2005 einen Gesetzesantrag mit gleichem Namen eingebracht, der neben den vorgenannten Punkten folgende zusätzliche Einzelheiten beinhaltet:

  • Nicht produktiv verwendetes Betriebsvermögen wird zwar wie im Regierungsentwurf nicht begünstigt, kann aber über einen gebildeten Abzugsposten erst einmal mindernd berücksichtigt werden.
  • Die zu stundende Steuer soll auch laut dem bayerischen Entwurf zum Ende eines jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrags erlöschen. Mindestens soll dies jedoch in Höhe von 5.000 Euro geschehen, so dass die gesamte Steuer bei geringem Vermögen auch schon eher wegfallen kann.
  • Für die Gegenfinanzierung wird das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz etwa für Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen auf 43 Prozent gemindert. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind mit 57 Prozent zu erfassen.

Gesetzentwurf zur „Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“

In dem Gesetzentwurf zur „Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die Gegenstand des so genannten Job-Gipfels vom 17.3.2005 waren. Dies sind auszugsweise:

1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Durch eine Tarifsenkung soll sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19 Prozent vermindern. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt damit zum Beispiel bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent von derzeit 38,65 Prozent auf künftig 33,37 Prozent. Durch dieses Vorhaben würde es sich für Kapitalgesellschaften in 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen.

2. Erleichterungen für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll sich von 180 auf 200 Prozent erhöhen. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 Prozent neutralisiert, was in den meisten Gemeinden immer noch nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten.

3. Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken

Veräußerungserlöse beim Verkauf von betrieblichen Grundstücken sollen nur zur Hälfte besteuert werden. Dies gilt allerdings nur für zwischen 2006 und 2008 abgeschlossene Kaufverträge. Die Maßnahme soll es Unternehmen erleichtern, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen.

Die hälftige Besteuerung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Grund und Boden sowie Gebäude im Verkaufszeitpunkt mehr als zehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben und die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht. Darüber hinaus muss eine Veräußerung an Dritte erfolgen. Der bisherige Besitzer darf das Grundstück anschließend nicht weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Es darf sich also nicht um betriebsnotwendigen Immobilienbesitz handeln.

Hinweis: Diese Änderungsvorschrift zählt zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung. Das Bundesministerium der Finanzen erhofft sich zusätzliche Einnahmen aus Verkäufen, die ohne diese in Aussicht gestellte Steuerentlastung nicht durchgeführt würden.

Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen. Ergibt sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt.

Gesetzentwurf zur „Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht“

Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH

Das Bundeskabinett hat am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur „Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht“ beschlossen. Darin ist vorgesehen, das Mindeststammkapital einer GmbH von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro abzusenken. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten (Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 322/05; Gesetzesantrag zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 4.5.2005, 341/05; Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmungen, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 321/05; Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht – MindestKapG – vom 1.6.2005).

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Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes

Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren bislang nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug zugelassen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hingegen blieben unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die für ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses abgeführt werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen aber nur diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind.

Hinweis: Diese erfreuliche Entscheidung wird dazu führen, dass viele Eltern von volljährigen Kindern in der Berufsausbildung weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. Da die Gewährung von Kindergeld wiederum eine Voraussetzung für die Bewilligung der Kinderzulage im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes ist, können sich für die Eltern sogar noch weitergehende Entlastungen ergeben. Unter anderem ist ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ebenso eine Vorraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags und für den Sonderausgabenabzug von Schuldgeld, so dass auch dadurch betroffene Eltern zusätzlich profitieren können. Noch nicht abschließend geklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, inwieweit auch bereits bestandskräftige Kindergeldbescheide von dem Urteil profitieren können. Ein Ansatzpunkt für eine Änderung dieser Bescheide könnten insbesondere die speziellen Kindergeldänderungsvorschriften (§ 70 Absatz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz) sein. Erfolgsaussichten könnten Änderungsanträge so bis weit in die Vergangenheit hinein haben. Nach den abgabenrechtlichen Vorschriften käme eine maximale vergangenheitsbezogene Änderung über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betracht. Denkbar wäre grundsätzlich auch die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten Kindergeldverfahren nach § 134 Finanzgerichtsordnung. Allerdings kann dies in der Praxis sehr schwierig werden. Beachtet werden muss insbesondere, dass die Wiederaufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes geschehen muss (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02).

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Ehegatten-Veranlagung: Wahlrechtsausübung wirkt nicht wie Einspruch

Ehegatten können jedes Jahr neu wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen (für das Jahr der Eheschließung können sie zudem die besondere Veranlagung beantragen):

  • Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zunächst getrennt ermittelt. Dann werden die Einkünfte den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, so dass die Eheleute im Ergebnis wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingtarif berechnet. Das ist regelmäßig die günstigste Veranlagungsart für Eheleute.
  • Bei der getrennten und besonderen Veranlagung wird die Grundtabelle angewendet, d.h. die Eheleute werden grundsätzlich so veranlagt, als wären sie unverheiratet.

Die Steuerpflichtigen können die einmal ausgeübte Wahl der Veranlagungsart ändern, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Entscheiden sich Steuerpflichtige erst nach Erhalt ihres Einkommensteuerbescheids zu einer Änderung des Veranlagungswahlrechts, gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs Folgendes: Hier können die Finanzämter neben der beantragten Änderung nicht auch noch „zusätzlich“ die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen in dem bisherigen Einkommensteuerbescheid ändern. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Finanzämter die in dem ursprünglichen Steuerbescheid Steuer mindernd berücksichtigten Aufwendungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen wieder streichen können. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffnet den Finanzämtern nicht die Möglichkeit, die bisher zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu überprüfen. Denn das Veranlagungswahlrecht ist in der steuerrechtlichen Wirkung gerade nicht mit einem Einspruch zu vergleichen (BFH-Urteil vom 3.3.2005, Az. III R 60/03).

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Kinderbetreuungskosten: Kürzung bei allein Erziehenden ist nichtig

Die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgte Kürzung der Kinderbetreuungskosten von allein Erziehenden um die so genannte zumutbare Belastung war verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz deshalb jetzt für nichtig erklärt. Dazu Folgendes:

Im Streitjahr 1997 konnten allein Erziehende grundsätzlich ihre erwerbsbedingten Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zur Höhe von jährlich 4.000 DM als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Familienförderung aus dem Jahr 1999 wieder aufgehoben. Nach dem aktuellen Beschluss des BVerfG verstößt die damit für die Jahre 1997 bis 1999 geltende Kürzung um die zumutbaren Belastungsbeträge gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Hinweis: Eine Änderung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 ist noch in folgenden Fällen möglich:

  • Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind hinsichtlich der Anrechnung der zumutbaren Belastung bei den Kinderbetreuungskosten vorläufig ergangen.
  • Es ist bezüglich der hier relevanten Veranlagungsjahre noch ein (anderes) Einspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig.
  • Der Einkommensteuerbescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Veranlagungsjahr. Sind die Einkommensteuererklärungen allerdings immer im auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahr abgegeben worden, ist die Festsetzungsfrist für die Jahre 1997 bis 1999 bereits abgelaufen.

Da sich die Entscheidung des BVerfG ausschließlich auf die Rechtslage der Jahre 1997 bis 1999 bezieht, ist nicht geklärt, ob auch die zurzeit geltende einkommensteuerrechtliche Regelung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Denn auch die derzeitige Regelung sieht einen Mindesteigenanteil vor. Anders aber als in den Jahren 1997 bis 1999 soll der inzwischen eingeführte Betreuungsfreibetrag bereits pauschal den Betreuungsbedarf abdecken (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2005, Az. 2 BvL 7/00).

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Sonderausgabe: Hohes Schulgeld für britisches College nicht abzugsfähig

Erhalten Eltern für ihr Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, können sie 30 Prozent des Entgelts, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes zahlen, als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung zum Ansatz bringen. Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht. Vom Abzug gänzlich ausgenommen ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Schulgeldzahlungen für eine ausländische Schule können Eltern immer dann nicht als Sonderausgabe abziehen, wenn die Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht abziehbar wären. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag folgender Fall zu Grunde:

Der Sohn eines Steuerpflichtigen besuchte im Streitjahr 1998 ein britisches College. Das Schulgeld betrug 22.000 Euro pro Jahr. Hinzu kamen Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Das Schulgeld ist von dem BFH als vergleichsweise hoch eingestuft worden. Für den Sonderausgabenabzug ist es erforderlich, dass das Kind eine staatlich genehmigte Schule besucht. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nicht erteilt, wenn eine Aussonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Das heißt, wenn die Schule zum Beispiel auf Grund eines hohen Schuldgeldes nicht mehr allgemein zugänglich ist. Dies ist nach Ansicht der Bundesrichter bei einem Schulgeld in Höhe von 22.000 Euro pro Jahr der Fall. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot vor, da dieselben Aufwendungen für eine inländische Schule auf Grund der Höhe des Schulgeldes ebenfalls nicht absetzbar gewesen wären (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. XI R 66/03).

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Werbungskosten: Zum Abschluss von Lebensversicherungen ab 2005

Bekanntlich können ab dem Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen auf Grund der Änderungen aus dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die mit dem Abschluss und der Durchführung der Lebensversicherungsverträge entstehenden Aufwendungen von den Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei fallen insbesondere die Honorare für Rechtsanwälte, Steuer- oder Rentenberater sowie Maklergebühren und eventuelle Vertriebsprovisionen ins Gewicht.

Denkbar ist, dass die mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen im Jahr 2005 angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe berücksichtigt werden. Davon ausdrücklich ausgenommen sind allerdings die Beiträge selbst, da der Gesetzgeber ihren Abzug bislang gezielt ausgeschlossen hat.

Hinweis: Der volle Werbungskostenabzug soll auch in den Fällen gelten, in denen die Erträge aus den Lebensversicherungen bei Ablauf ausnahmsweise nur zur Hälfte besteuert werden. Die Finanzämter lassen den Abzug in vergleichbaren Fällen bislang noch nicht zu. Es wird deshalb angeraten, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt zu beantragen. Rechtsprechung zu dieser Lösung gibt es noch nicht (vgl. Prof. Dr. Loritz, DStR 2005, 625).

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Vorweggenommene Werbungskosten: Beiträge zur Altersversorgung?

Seit dem 1.1.2005 ist sowohl die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen als auch die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Im Rahmen der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung werden Leibrenten aus gesetzlichen Versicherungen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings können nach dieser Neuregelung die Beiträge im Gegenzug nicht immer komplett Steuer mindernd geltend gemacht werden. Der Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2024.

Der nur eingeschränkt mögliche Sonderausgabenabzug gilt allerdings auch für Beiträge, die bereits für Jahre vor 2005 geleistet worden sind. Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen in diesen Jahren ist sogar noch deutlicher eingeschränkt. Die daraus resultierenden Leistungen allerdings sind ebenfalls in voller Höhe zu versteuern.

Gegen den begrenzten Sonderausgabenabzug im Jahre 2003 ist beim Finanzgericht Münster derzeit ein Klageverfahren anhängig. Nach Auffassung des klagenden Steuerpflichtigen handelt es sich bei den Beiträgen zur Altersvorsorge um unbegrenzt abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte aus § 22 Einkommensteuergesetz und nicht um nur teilweise Steuer mindern zu berücksichtigende Sonderausgaben. Ein ähnlich gelagertes Verfahren ist bereits vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Dort begehrt ein Steuerberater für die Streitjahre 1996 bis 1999 unter anderem die Berücksichtigung seiner geleisteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. seiner Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und nicht mehr als Sonderausgaben.

Hinweis: Betroffene Steuerpflichtige sollten in den Fällen Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, in denen sich ihre bisherigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben ausgewirkt haben. Als Begründung kann man auf die hier vorgestellten Verfahren verweisen (Anhängiges Verfahren beim FG Münster, Az. 14 K 608/05 E; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, Revision beim BFH, Az. X R 11/05).

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Vermieter

Werbungskosten: Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen beim Erwerb oder der Herstellung von Immobilien, die teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet werden, ist durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) seit dem April 2004 geklärt. Danach ist die gezielte Zuordnung von Fremdmitteln unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt möglich:

1. Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes

Bei der Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes führt die gezielte Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Nebenkosten des vermieteten Gebäudeteils zu einem optimalen Schuldzinsenabzug. Um das zu erreichen, ist zunächst eine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf den vermieteten und den selbst genutzten Gebäudeteil notwendig. Die konkrete Zuordnung der Fremdmittel zum vermieteten Gebäudeteil erfolgt durch eine nachvollziehbare Bezahlung des darauf entfallenden Kaufpreises mit den aufgenommenen Fremdmitteln.

2. Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes

Wird ein Gebäude selbst hergestellt, ist zwischen Lieferungen und Leistungen zu unterscheiden, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil oder das Gesamtgebäude betreffen. Für den Schuldzinsenabzug müssen die Kosten den betreffenden Mietteilen zugeordnet sowie gesondert und nachweisbar ausschließlich mit Fremdmitteln bezahlt werden.

Hinweis: Wird von der jeweiligen Zuordnung der Fremdmittel kein Gebrauch gemacht, werden die Eigen- und Fremdmittel nach Maßgabe der Nutzflächen quotal aufgeteilt. Das führt in der Regel nur zu einem anteiligen Steuer mindernden Schuldzinsenabzug.

Das BMF hatte allerdings offen gelassen, ob diese Grundsätze auch für den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen anwendbar sind, das für die Durchführung von Renovierungsarbeiten (Erhaltungsaufwand) aufgenommen worden ist. Das hat die Oberfinanzdirektion Koblenz jetzt im Rahmen einer Verfügung ausdrücklich bejaht. Somit gilt auch hier, dass die Eigenmittel voll dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden können. Durch die gezielte Zuordnung des Darlehens zu den Renovierungsarbeiten an dem vermieteten Gebäudeteil kann ein optimaler Schuldzinsenabzug erreicht werden.

Hinweis: Die Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt (OFD Koblenz, Kurzinformation Nr. 020/05 vom 21.2.2005, Az. S 2211 A).

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Ermäßigte Besteuerung: Entschädigung für vorzeitigen Mieterausstieg

Begehrt der Mieter eines Grundstücks vor dem Ablauf seines Zeitmietvertrags aus wirtschaftlichen Gründen die frühzeitige Auflösung des Vertrags und zahlt er dem Vermieter dafür einen einmaligen Betrag, kann diese Entschädigung nach der so genannten „Fünftel-Regelung“ begünstigt versteuert werden (§ 24 Nummer 1 Buchstabe a, § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Das heißt, im Streitjahr 1994 erfolgt die Besteuerung mit lediglich der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes. Der Annahme einer steuerbegünstigten Entschädigung steht es nicht entgegen, wenn der Vermieter sofort einen neuen Mieter findet, der noch dazu eine höhere Miete zahlt. Dazu folgende Einzelheiten:

Im Urteilsfall verlegte der Mieter eines Firmengrundstücks seinen Betrieb in eine andere Stadt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde der Mietvertrag dreieinhalb Jahre vor Ablauf einvernehmlich mit dem Vermieter gegen eine Einmalzahlung von ca. 75.000 Euro beendet. Direkt im Anschluss an diese Vereinbarung konnte der Vermieter das Grundstück zu einem höheren Mietzins an eine andere Firma weiter vermieten. Trotzdem kam der Vermieter in den Genuss der „Fünftel-Regelung“. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die Auflösung des Mietvertrags ist dem Vermieter durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Mieters aufgezwungen worden bzw. durch erheblichen „wirtschaftlichen Druck“ zu Stande gekommen. Der Vermieter befand sich in einer Zwangssituation und konnte sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen. Damit ist die Steuerermäßigung gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 11.1.2005, Az. IX R 67/02).

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Kapitalanleger

Privater Spekulationsgewinn: Ist Besteuerung 1996 verfassungswidrig?

Die Besteuerung von Optionsprämien aus Stillhalterechten und von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren für den Veranlagungszeitraum 1996 ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster, das jetzt seinen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Dahinter steckt Folgendes:

Bereits im letzten Jahr hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997/1998 wegen Vollzugsdefiziten beanstandet und für verfassungswidrig erklärt. Bislang wurde in diesem Zusammenhang allerdings der Erfassung von so genannten Options- oder Stillhalterprämien wenig Beachtung geschenkt. Die als Stillhalter vereinnahmten Prämien wurden unter den sonstigen Einnahmen gemäß § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz und nicht wie die Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren unter § 23 Einkommensteuergesetz erfasst. Das FG sieht deshalb bei den Optionsgeschäften im Jahr 1996 ein Vollzugsdefizit, das heißt: Auch in diesen Fällen ist es in erster Linie von der Ehrlichkeit der Steuerbürger abhängig, ob es zu einer Besteuerung kommt oder nicht. Eine wirksame Kontrolle ist damit ebenso wenig wie bei den Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren möglich.

Hinweis: Banken haben erstmals für das Jahr 2004 für jeden Kunden Jahresbescheinigungen zu erstellen. Von diesen Neuregelungen werden die Gewinne aus den Options- und Stillhalteprämien nicht erfasst. Das hat zu Folge, dass auch für das Jahr 2004 bezüglich der Optionsprämien ein Erhebungsdefizit bejaht werden kann. Betroffene sollten ihre Steuerbescheide deshalb offen halten. Für den Fall, dass Steuerbescheide vor dem Veranlagungsjahr 1997 noch nicht bestandskräftig sind, können diese unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des FG Münster bezüglich der Besteuerung von Optionsprämien aus Stillhalterechten und von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren offen gehalten werden (FG Münster, Beschluss vom 5.4.2005, Az. 8 K 4710/01 E, Revision beim BVerfG, Az. 2 BvL 8/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Ansparrücklage: Betriebsneugründung erfordert verbindliche Bestellung

Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden. Diese darf für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Auf diese Weise wird es im Vorgriff auf zukünftige Investitionen ermöglicht, eine den Gewinn mindernde und somit Eigenkapital schonende Rücklage zu bilden. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird jedoch ein Gewinnzuschlag für ungerechtfertigt gebildete Ansparrücklagen erhoben.

Existenzgründer genießen bei der Bildung einer Ansparrücklage Privilegien (§ 7g Absatz 7 Einkommensteuergesetz). So beträgt zum Beispiel der Investitionszeitraum sechs statt zwei Jahre. Außerdem können Ansparrücklagen bis maximal 307.000 Euro gebildet werden, obwohl normalerweise nur maximal 154.000 Euro zulässig sind. Als Existenzgründung kommt auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs zu einem bestehenden Unternehmen in Betracht („wesentliche Erweiterung“).

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu den Anforderungen an den Nachweis für die „beabsichtigten“ Investitionen Folgendes näher ausgeführt: Handelt es sich um die Neugründung oder die wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs und bezieht sich die Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, müssen die Investitionsgüter am maßgeblichen Stichtag (= Bildung der Ansparrücklage) bereits verbindlich bestellt worden sein.

Hinweis: Die Aufstellung eines kurze Zeit nach dem maßgeblichen Stichtag erstellten Investitionsprogramms als Grundlage für die Ansparrücklage kann die verbindliche Bestellung nicht ersetzen (BFH-Urteil vom 17.11.2004, Az. X R 38/02).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

vGA: Falle bei nicht geregelter Dienstwagennutzung

Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. In der Folge erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der GmbH um diese vGA. Die konkrete Höhe der vGA wird in solchen Fällen nicht durch den lohnsteuerrechtlichen Wert mit 1 Prozent des Listenpreises, sondern ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben ermittelt, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Das heißt, es ist auf Kostenbasis abzurechnen. Etwaige Gewinnaufschläge können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer geteilt werden.

Hinweis: Die private Dienstwagennutzung sollte zwischen einer GmbH und dem Geschäftsführer stets klar und unmissverständlich geregelt werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Bemessungsgrundlage, die Zahlungsmodalitäten, die Fälligkeit der Leistung und ggf. der Einbehalt von Lohn und Gehalt eindeutig festgelegt werden (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. I R 70/04).

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Wesentliche Beteiligung: Zulässige Rückwirkung bei Gesetzesänderung?

Nach § 17 Einkommensteuergesetz werden Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als gewerblich und damit steuerpflichtig eingestuft, wenn eine so genannte wesentliche Beteiligung vorliegt. Eine wesentliche Beteiligung ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften zu bejahen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf am Kapital der Gesellschaft mindestens ein Prozent mittelbar oder unmittelbar gehalten wurde.

Die Beteiligungsgrenze wurde erst in den letzten Jahren von 25 Prozent über 10 Prozent auf jetzt 1 Prozent gesenkt.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin bis zum Jahr 1998 mit zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Damit lag sie unter der in 1998 geltenden Wesentlichkeitsgrenze von 25 Prozent. Ende 1998 verkaufte sie Anteile, so dass ihre prozentuale Beteiligung im Jahr 1999 unter zehn Prozent lag. Damit lag sie also auch im Jahr 1999 unter der in diesem Jahr gültigen Wesentlichkeitsgrenze von zehn Prozent. Als sie Mitte 1999 die restlichen Anteile veräußerte, hatte sie diese dennoch der Besteuerung zu unterwerfen. Denn die im Jahr 1999 geltende Wesentlichkeitsgrenze von zehn Prozent gilt rückwirkend bei der Frage, ob in letzten fünf Jahren vor dem Verkauf eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat.

Gleiches gilt nach BFH-Ansicht, wenn ein insgesamt mit 20 Prozent an einer GmbH Beteiligter erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4.3.1999, aber vor In-Kraft-Treten des maßgeblichen Gesetzes am 24.3.1999, einen Teilanteil von 10,6 Prozent veräußert hat. Denn bereits mit dem Beschluss des Deutschen Bundestags ist das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts zerstört worden, so dass die Veräußerungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem unbedingten Schutz des Rechtsstaatsprinzips unterliegen.

Hinweis: Mit Blick auf diese BFH-Urteile werden die Finanzämter nun solche Einsprüche zeitnah zurückweisen, die sich auf die Rückwirkungsproblematik bezogen haben (BFH-Urteile vom 1.3.2005, Az. VIII R 25/02 und VIII R 92/03).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Investitionszulage: Eintragung einer GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle

Eine GmbH & Co. KG erfüllt für das Streitjahr 1993 nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer erhöhten Investitionszulage gemäß § 5 Investitionszulagengesetz 1993, wenn sie bei der Antragstellung nicht selbst in die Handwerksrolle eingetragen gewesen ist. Denn das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle bezieht sich auf den Betrieb, in dem die Investitionen tatsächlich getätigt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn nur die Komplementär-GmbH oder der beschränkt haftende Kommanditist eingetragen ist.

Da eine GmbH & Co. KG selbst in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, besteht keine Veranlassung das Merkmal der Eintragung von der Komplementär-GmbH oder dem beschränkt haftenden Kommanditisten auf die GmbH & Co. KG zu übertragen.

Hinweis: Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister die eigene Eintragung in die Handwerksrolle beantragen (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. II R 2/03).

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflicht: GmbH-Geschäftsführer können Unternehmer sein

GmbH-Geschäftsführer können selbstständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ der GmbH den Weisungen der Gesellschaft unterliegen, steht dem nicht entgegen. Denn laut dem Bundesfinanzhof (BFH) scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss.

Indiz zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit kann dabei die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung sein. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, wenn der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Dagegen steht, wenn der Geschäftsführer mit der GmbH seinen Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Zu beachten ist auch der Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers. Grundsätzlich ist die Frage der Selbstständigkeit für Umsatz- wie Ertragsteuer und auch für die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an eine ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuergesetz allerdings nicht.

Hinweis: Die vorliegende Entscheidung setzt neue Maßstäbe. Sie macht deutlich, dass die Messlatte zur Annahme der Selbstständigkeit des GmbH-Geschäftsführers hoch hängt. Auch die in der Praxis ungewöhnlichen vertraglichen Freiheiten der Selbstbestimmung in Bezug auf Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit sowie die ausdrücklich verneinte Bindung an Vorschriften der Gesellschaft haben dem BFH in dem vorliegenden Fall nicht ausgereicht. Damit bleibt es weiterhin wohl eher die Ausnahme, dass ein GmbH-Geschäftsführer auf seine Tätigkeit Umsatzsteuer abführen muss. Dennoch sollten sich alle Betroffenen zukünftig sehr genau an den neuen Grundsätzen orientieren. Nachteilig wäre eine zusätzliche Umsatzsteuerlast zum Beispiel für eine GmbH mit Umsätzen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Vorteilhaft kann die neue Rechtslage hingegen wirken, wenn der GmbH der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zusteht. In diesen Fällen eröffnet die neue Rechtsprechung dem GmbH-Geschäftsführer nämlich zusätzlich den Vorsteuerabzug aus seinen tätigkeitsbezogenen Leistungsbezügen wie beispielsweise aus dem Erwerb eines Pkw oder sonstiger Betriebs- oder Geschäftsausstattung (BFH-Urteil vom 10.3.2005, Az. V R 29/03).

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Vorsteuerabzug: Telekomrechnung mit Call-by-Call-Anrufen wird anerkannt

Für den Fall, dass auf der Telekom-Rechnung auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, so genannte Call-by-Call-Verbindungen, zeigt sich die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Meistens fehlt es in den Telekom-Rechnungen an der nach dem Umsatzsteuergesetz notwendigen Umsatzsteuernummer des Drittanbieters. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.4.2005 ist der Vorsteuerabzug aus Call-by-Call-Anrufen zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres aus den Rechnungen der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da die Finanzverwaltung insoweit aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden ansieht.

Hinweis: Unternehmer, die sich ihre Telefonrechnung per E-Mail zuschicken lassen, sollten stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können sie auch auf das Angebot der Telekom eingehen und sich die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen lassen. Verzichten Sie darauf, besteht die berechtigte Gefahr, dass der Vorsteuerabzug insgesamt versagt wird (OFD Koblenz, Verfügung vom 18.4.2005, Az. S7281A – St 44 5 A).

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Arbeitgeber

Arbeitslohn: Lohnsteuerfreie Einkleidung nur bei Arbeitgeber-Interesse

Tragen die Arbeitnehmer im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers einheitliche Kleidung, bleibt die Überlassung der Kleidungsstücke an die Arbeitnehmer steuerfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Berlin (FG) jetzt in zwei ähnlich gelagerten Entscheidungen:

Im Lebensmitteleinzelhandel hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unter anderem mehrere Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf den Kleidungsstücken war kein Firmenlogo angebracht. Die Arbeitnehmer waren auf Grund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, die ihnen überlassenen Kleidungsstücke in einem ordentlichen und sauberen Zustand während der Arbeitszeit zu tragen. Ziel der Arbeitgeber war es, ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild der Mitarbeiter gegenüber Dritten zu gewährleisten. Außerdem sollte die Einheitskleidung die Firmenbindung der Arbeitnehmer und damit ihr Interesse und Engagement für Firmenbelange steigern.

Während das Finanzamt in der Überlassung der Kleidungsstücke noch steuerpflichtigen Arbeitslohn sah, stellte das FG allein auf das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers ab und bejahte eine steuerfreie Überlassung. Die Frage der Steuerpflicht hing nicht davon ab, ob auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht war oder nicht. Die Finanzrichter griffen auch nicht die Argumente des Finanzamts auf, dass es sich bei der Bekleidung nicht um typische Berufskleidung handelt und die Kleidungsstücke weder als Arbeitsschutzkleidung noch als Uniform objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Die Kleidungsstücke sind zudem weder aus exklusiven und teuren Stoffen noch ging die zur Verfügung gestellte Anzahl über das Erforderliche hinaus.

Hinweis: Beide Verfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 21/05 und VI R 22/05 anhängig. Betroffene Arbeitgeber sollten deshalb ihre Steuerfälle unter Hinweis auf diese Verfahren offen halten (FG Berlin, Urteile vom 22.2.2005, Az. 7 K 4311/03 und 7 K 4312/03).

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Arbeitgeberdarlehen: Keine Steuerpflicht bei marktüblicher Verzinsung

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die monatliche Lohn- und Gehaltszahlung hinaus einen Betrag zur Verfügung stellt, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann. Meist werden diese Darlehen zinslos bzw. zinsverbilligt gewährt.

Ohne Bedeutung ist die Laufzeit des Darlehens. Damit das Arbeitgeberdarlehen aber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird, muss das Darlehen seit dem 1.1.2004 mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,0 Prozent verzinst werden. Wird das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz überlassen, entsteht nach Lohnsteuerrichtlinien aus dem Differenzbetrag (vereinbarter Zins ./. Mindestzins von 5,0 Prozent) ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Kredit zu einem Effektivzins von 4 Prozent, gilt die Differenz bis zu 5 Prozent also grundsätzlich als geldwerter und damit zu versteuernder Vorteil.

Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.3.2005 jedoch dann nicht zulässig, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mindestzinssatz liegt. Dazu folgende Einzelheiten:

Der Urteilsfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen betrug effektiv 4,99 Prozent bei einer zehnjährigen Bindung. Der Arbeitgeber versteuerte Zinsvorteile von 1,01 Prozent, da im Streitjahr der nach den Lohnsteuerrichtlinien zu Grunde zu legende Durchschnittszinssatz bei 6 Prozent lag. Zwar akzeptierten die Richter in ihrer Entscheidung, dass die Verwaltung einen durchschnittlichen Zinssatz festsetzt, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden darf. Doch muss diese Typisierung wegen möglicher Schwankungen jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Zinssätze der Deutschen Bundesbank maßgebend. Im maßgeblichen Zeitraum berechnete die Bundesbank durchschnittliche Effektivzinssätze von rund 5 Prozent, so dass in dem Urteilsfall kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben war.

Hinweis: Die Hypothekenzinsen sind derzeit sehr günstig. Ein fünfjähriges Darlehen ist aktuell für deutlich unter vier Prozent Effektivzins erhältlich. Damit sollten Arbeitgeber überprüfen, ob die Höhe der versteuerten Zinsvorteile nicht ggf. anzupassen ist. Zu beachten ist weiter, dass der Zinsvorteil grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro beträgt (FG Köln, Urteil vom 10.3.2005, Az. 10 K 999/01).

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Sonderzahlung: Von Konzernmutter an Tochter-Arbeitnehmer Arbeitslohn?

Zahlt die Konzernmutter an Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung eine Sonderzuwendung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen steuerfreies Trinkgeld vor. Die Anerkennung als Trinkgeld-Zahlung setzt eine freiwillige Zahlung von „Dritten“ an den Arbeitnehmer voraus. Die Konzernmutter ist jedoch nicht als „Dritte“ im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie wirtschaftlich mit ihrer Tochtergesellschaft als Arbeitgeber identisch ist. Dem lag folgender Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zu Grunde:

Die Tchibo AG zahlte den Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaft Reemtsma GmbH als „Abschiedsgeschenk“ eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Damit wollte sich der Kaffee-Konzern für die gute Zusammenarbeit erkenntlich zeigen, nachdem er den Zigarettenhersteller an eine britische Firma verkauft hatte. Arbeitgeber und Finanzamt sahen in der Prämie steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen setzten sich die Angestellten zur Wehr und wollen die Sonderzahlung vom Arbeitslohn trennen.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen lautet VI R 38/05. Arbeitnehmer sollten unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren ihre Steuerfälle in ähnlichen Konstellationen offen halten und Arbeitgeber ihre Beschäftigten entsprechend informieren (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.3.2005, Az. 1 K 10938/03).

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Arbeitnehmer

Nettolohn-Abfindung: „Fremder“ Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Nettolohn-Abfindung, muss der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer nur den Arbeitslohn zu Grunde legen, den er selbst dem Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich zahlt. Der Arbeitgeber muss dabei keinen Lohn in seine Berechnung mit einbeziehen, den ein anderer Arbeitgeber demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr der Abfindung gezahlt hat.

Hinweis: Der Arbeitgeber wäre nur dann dazu verpflichtet gewesen, den Arbeitslohn des anderen Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien dies festgelegt hätte (FG Berlin, Urteil vom 5.7.2004, Az. 8 K 8313/03, Revision beim BFH, Az. VI R 57/04).

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Arbeitslohn: Zahlungen auf Grund einer Wiedereinstellungsverpflichtung

Zahlungen, die ein Arbeitgeber auf Grund einer vertraglich bestehenden Wiedereinstellungsverpflichtung leistet, unterliegen nicht der einkommensteuerrechtlichen Tarifermäßigung. Zu diesem – noch nicht rechtskräftigen – Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) München in folgendem Fall:

Der Arbeitnehmer war 20 Jahre bei einer GmbH angestellt, bis sein Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgelöst wurde. Ihm wurde ein Wiedereinstellungsanspruch für den Fall eingeräumt, dass er aus einem anderen Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach seinem Ausscheiden aus einer anderen Firma machte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Wiederanstellung geltend, der aber von der betroffenen GmbH nicht anerkannt wurde. Das angerufene Arbeitsgericht verurteilte die GmbH dazu, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte sie dem Wiedereinstellungsgesuch des Arbeitnehmers sofort entsprochen. Die daraufhin erfolgte Zahlung der GmbH wollte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 als so genannte Entschädigungszahlung tarifermäßigt versteuern. Dem folgte das FG jedoch nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Arbeitnehmer hat keinen Schadenersatz für den Schaden erhalten, der durch den Verzug der Wiedereinstellung entstanden ist. Es handelt sich vielmehr um eine ihm zustehende Vergütung, die er bei Durchführung der arbeitsvertraglichen Regelung erhalten hätte. Das heißt für das Streitjahr 1996: Es ist nicht die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen, der sich nach dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers ergibt. Vielmehr sind die Zahlungen als voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (FG München, Urteil vom 20.7.2004, Az. 12 K 586/02, Revision beim BFH, Az. XI R 46/04).

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Einsatzwechseltätigkeit: Drei-Monats-Frist greift in 2005 noch nicht

Arbeitnehmer, die einer Einsatzwechseltätigkeit über mehr als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort nachgehen, können Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus geltend machen.

Zwar hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr 2004 entschieden, dass die Arbeitnehmer lediglich in den ersten drei Monaten der Einsatzwechseltätigkeit zu diesem Werbungskostenansatz kommen können. Das Bundesministerium der Finanzen hat aber jetzt in einem aktuellen Schreiben eine für alle Betroffenen günstige Übergangsregelung mitgeteilt: Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2004 soll aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungszeiträume angewendet werden.

Hinweis: Sollten Arbeitgeber die neue Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungen in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies noch über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren (BMF, Schreiben vom 11.4.2005, Az. IV C 5 – S 2353 – 77/05).

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Abschließende Hinweise

Hartz IV: Zwei Rettungsanker bei Lebensversicherung und Eigenheimzulage

Gut sechs Monate ist Hartz IV in Kraft. Gut sechs Monate gibt es das Arbeitslosengeld II. Wie nicht anders zu erwarten war, ergehen jetzt die ersten Entscheidungen dazu:

1. Nachträgliche Aufnahme der Hartz-Klausel in die Lebensversicherung möglich

Hartz IV gewährt bekanntlich jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II und dessen Partner einen Freibetrag für die private Altersvorsorge. Er beträgt 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr, insgesamt maximal 13.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass der Altersvorsorge-Vertrag eine Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschließt (so genannte „Hartz-Klausel“).

Im Urteilsfall hat ein Arbeitsloser seinen Lebensversicherungsvertrag nachträglich so ergänzt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann, soweit die gesetzlich vorgesehenen Hartz IV-Freibeträge für ihn und seine Frau nicht überschritten werden. Das Sozialgericht Münster sieht den dadurch ausgelösten „nachträglichen“ Vermögensschutz als „von den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ gedeckt. Die erst im Nachhinein getroffenen Vereinbarungen verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, weshalb dem Arbeitssuchenden die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (SGB II) von der Behörde ohne Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherung zu gewähren sind.

Hinweis: Die Umstellung der Lebensversicherung kann sogar bis kurz vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgen. Im Urteilsfall lagen nur drei Tage dazwischen (SG Münster, Beschluss vom 11.4.2005, Az. S 16 AS 26/05 ER).

2. Keine Anrechnung der Eigenheimzulage bei unwiderruflicher Abtretung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Eigenheimzulage im Sinne des Sozialgesetzbuches II eine zweckgebundene Einnahme und somit privilegiertes Einkommen darstellt. Ihre Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen. Um eine Anrechnung der Eigenheimzulage wirksam zu vermeiden, hält es das Gericht für notwendig, dass ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Dieser muss die Bestätigung darüber enthalten, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohnungseigentums eingesetzt wird. Unerheblich dabei ist, ob die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt worden ist und ob die Eigenheimzulage zunächst zu Händen der Antragsteller ausgezahlt wird.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung des Landessozialgerichts geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.5.2005 nicht ganz konform. Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist die Eigenheimzulage grundsätzlich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen anzurechnen, da es sich bei der Eigenheimzulage um eine staatliche und von der Bedürftigkeit abhängigen Fürsorgeleistung handelt. Deshalb müssen alle vorrangig zur Verfügung stehenden Einnahmen berücksichtigt werden und könnten dazu führen, dass diese Leistungen vermindert werden oder gar wegfallen. Etwas anderes kann allerdings auch nach den Ausführungen der Bundesregierung gelten, wenn der Anspruch der Eigenheimzulage abgetreten worden ist. Im Gegensatz zum LSG hält die Bundesregierung aber eine gültige Abtretung für erforderlich. D.h., die Abtretung muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich mitgeteilt werden und die Eigenheimzulage darf nicht an den Steuerpflichtigen, sondern muss direkt an den neuen Gläubiger ausgezahlt werden.

Hinweis: Um in diesen Fällen ganz sicher zu gehen, sollten Betroffene deshalb ganz besonders darauf achten, dass die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt und die Eigenheimzulage direkt auf ein Konto des Gläubigers überwiesen wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.4.2005, Az. L 8 AS 39/05 ER; Bundesregierung, Antwort vom 27.5.2005, Bundestags-Drucksache 15/5547).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der ab dem 1.7.2005 geltende Basiszinssatz ist von der Bundesbank vor Redaktionsschluss noch nicht bekannt gegeben worden. Er wird hier in der nächsten Ausgabe veröffentlicht. Interessierte können ihn aber vorab unter http://www.bundesbank.de/ auf der Startseite abrufen.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 beträgt 1,21 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
  (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • - vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • - vom 1.1.2004 bis   30.6.2004: 1,14 Prozent
  • - vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • - vom 1.1.2003 bis   30.6.2003: 1,97 Prozent
  • - vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • - vom 1.1.2002 bis   30.6.2002: 2,57 Prozent
  • - vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • - vom 1.9.2000 bis   31.8.2001: 4,26 Prozent
  • - vom 1.5.2000 bis   31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2005

Im Monat Juli 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11.7.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11.7.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14.7.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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